{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-10-27_5_StR_570_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"5 StR 570/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 570/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Rosario La S EB au EEE,\ngeboren am EEE 1937 in VORREERED (Italien),\n\n2. die Rentnerin Marta . GER geborene zum\naus HOEEED,\ngeboren am ED 1927 in (CHE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2. BZE\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ggg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten La Spina\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Limbaitis,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten La SEE\nund LG wird das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 10.April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFE\n\nF\nrt\n’\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte\nLa Sg die Ablehnung seiner Beweisamträge durch den\nBeschluß vom 10.April 1981 beanstandet, hat Erfolg. Das\nLandgericht hat die Beweisamträge abgelehnt, weil sie zum\nZwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden seien\n(§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Diesen Ablehnungsgrund leitet\ndas Landgericht daraus her, daß der Verteidiger die am\n10.April 1981 gestellten Beweisamträge schon für eine\nfrühere Hauptverhandlung vorbereitet hatte, die wegen des\nAusbleibens der Zeugin Kerstin Bl ausgesetzt werden\nmußte. Die Absicht der Prozeßverschleppung kann indessen\nin aller Regel nicht damit begründet werden, daß der Beweisamtrag nicht früher gestellt worden ist (BGHSt 21,118,123;\nBGH Urteil vom 22.August 1978 - 1 StR 385/78 -). Das Gericht\nist nach § 246 Abs.1 StPO verpflichtet, Beweisamträge bis\nzum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt\n21,118,123; BGH NYUW 1964,21,18). Zusätzliche Anhaltspunkte\nfür eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers fehlen. Die\nvon dem Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgeteilten\nGründe für den Zeitpunkt der Antragsstellung belegen eine\nsolche Absicht nicht. Zwar hat das Landgericht im Hinblick\nauf den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten La Sgmp; auf den\nes im übrigen nicht ankommt, in den Urteilsgründen ausgeführt, die damit sowie mit den abgelehnten Beweisamträgen\nbegehrte Beweiserhebung \"hätte auch nichts Sachdienliches\nzur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erbringen\nkönnen\" (UA 5.12). Mängel des Ablehnungsbeschlusses können\nJedoch nicht durch das Nachschieben von Gründen im Urteil\n\ngeheilt werden (BGHSt 19,24,26; BGH Urteil vom 18.September\n1975 - 4 StR 260/75 -).\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung beruhen.\n\n2. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten Limbaitis\nstimmt mit derjenigen des Angeklagten La SEE überein. Sie\nhat aus demselben Grunde wie jene Erfolg. Die Angeklagte\n\nu -\n\nAR\n\n-L-\n\nLEE nat sich zwar den Beweisamträgen des Mitangeklagten\nnicht ausdrücklich angeschlossen. Diese Anträge dienten jedoch auch der Entlastung der Angeklagten LED. der\nBeihilfe zu der Tat des Angeklagten La Sg zur Last gelegt wurde. Die beiden Angeklagten haben sich ersichtlich\n\nin gleicher Weise verteidigt. Deswegen war davon auszugehen,\ndaß die Angeklagte LEW erwartete, über die Beweisamträge des Mitangeklagten werde auch zu ihren Gunsten entschieden werden. Unter diesen Umständen kann sich die\n\nRevision der Angeklagten LEBE auf die Fehlerhafte\nBehandlung der Beweisamträge berufen.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/5-str-570-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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