{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-10-13_5_StR_595_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"5 StR 595/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 595/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Hans S c ı u ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1951 in zum,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nTE\n\nATL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 13.Oktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n26.März 1981, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über\n\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\ndem Angeklagten nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses\nnicht nochmals das letzte Wort erteilt und über den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers nicht entschieden hat.\n\nDie Strafkammer war mit der Verkündung dieses Beschlusses\nwieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm den vorausgegangenen Schlußerklärungen des Angeklagten die rechtliche\nBedeutung des letzten Wortes und machte seine nochmalige\nGewährung erforderlich (BGH Urteil vom 3.März 1981\n- 5 StR 28/81 - StVert 1981,221).\n\nDer Hilfsbeweisamtrag hatte sich mit der Abtrennung\nnicht erledigt. Die Alibibehauptung betraf allerdings nur\nden Vorfall am 24.Juli 1980, also den abgetrennten Verfahrensteil. Zwischen diesem Vorgang und den abgeurteilten Taten\nbesteht jedoch ein enger Zusammenhang. Tatopfer ist in\nallen Fällen der Rentner Willy ZW. Das Gelingen des\n\n- 3 -\n\n.3- APL\n\nAlibibeweises für den 24.Juli 1980 hätte deshalb nicht nur\ndie vom Landgericht für glaubhaft gehaltene (UA S.17)\nAussage des Zeugen Horst Schm# zu dem Vorfall an diesem\n\nTage, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Eheleute ZU\n\ninsgesamt erschüttern können, auf deren Aussagen das\nUrteil beruht.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/5-str-595-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/5-str-595-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.987746+00:00"}}