{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-29_5_StR_565_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-29","aktenzeichen":"5 StR 565/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 565/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd S EB aus Si oT. vu,\ngeboren am EEE 1945 in ww,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nWiLZ\n\n0\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 29.September 1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 20.Mai 1981 gemäß\n§§ 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts, auch zur Entscheidung über die\nKosten der Revision, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom\n17.September 1981 folgendes ausgeführt:\n\n\"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die\nSachrüge durchgreift.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe den Tod des Opfers fahrlässig verursacht.\nEs hält es im Anschluß an die medizinischen Gutachten für\nunwahrscheinlich, aber jedenfalls doch für möglich, daß die\ntödliche Hirnschädigung des Opfers als Folge der sog. 'Verhämmerung' durch den dem Angeklagten nicht vorwerfbaren\nTreppensturz des Opfers verursacht ist (UA S.25/26). Es meint\nweiter, die dem Opfer alsdann vom Angeklagten beigebrachten\nVerletzungen hätten 'den Tod jedenfalls mitverursacht und\ngefördert' (UA 3.27). Das wäre zwar unter der Voraussetzung\nrichtig, wenn der Eintritt des schon zuvor verursachten Todes\ndadurch beschleunigt worden wäre. Das läßt sich aber den nach\nMaßgabe der im Urteil mitgeteilten medizinischen Gutachten\ngetroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Die tödliche Hirnschädigung ist verursacht durch 'neftigste Einwirkung auf den\nKopf (sog. Verhämmerung) oder anderweitige akute Unterversorgung des Gehirns' (UA S.25); eine solche anderweitige Hirnschädigung wird als Folge der dem Opfer vom Angeklagten beigebrachten Verletzungen nur für möglich gehalten, nicht aber\n\n- 3 -\n\n5_ BI\n\nfestgestellt (UA S.25/26). Weshalb diese Verletzungen sonst\nden Todeseintritt beschleunigt haben, ist nicht dargelegt,\nversteht sich auch nicht von selbst.\n\nHierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.\n\nFür den Fall, daß wiederum mit einem Beweisamtrag auf Einnahme\ndes Augenscheins die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bekämpft\nwerden sollte, wird vorsorglich auf BGHSt 8,177,181; BGH in\nNJW 1961,280 hingewiesen\",\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/5-str-565-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/5-str-565-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.464639+00:00"}}