{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-22_5_StR_545_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-22","aktenzeichen":"5 StR 545/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ABS\n5 StR 545/81 A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rettungssanitäter\n\nva Rudı TE a CE,\ngeboren am EEE 1959 in StB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nPÖS\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22.September 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n10.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die\n\nKosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer\ndie Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Totschlags nicht geprüft hat. Dabei mag dahinstehen, ob der\nAngeklagte etwa schon dadurch, daß er nach Abgabe von zwei\nSchüssen nicht mehr weiterschoß, eine ursprünglich beabsichtigte weitere Tatausführung aufgegeben und vom (unbeendeten) Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist\n(vgl. BGHSt 22,330,332). Er hat nämlich, als er die Blutlache in der Küche sah, das Haus sofort verlassen, sich den\ndraußen wartenden Polizeibeamten ergeben und sie aufgefordert\n\"holt sofort einen Krankenwagen!\" (UA S.30). Weshalb er dies\ntat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Es ist daher nicht\nauszuschließen, daß er in der Vorstellung handelte, der\n\n;_ 45\n\nEintritt des Todes sei noch möglich und könne durch\nHerbeirufen eines Krankenwagens abgewendet werden.\n\nDann kann hierin das freiwillige und ernsthafte Bemühen\nliegen, die Vollendung der Tötung zu verhindern.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/5-str-545-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/5-str-545-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.326501+00:00"}}