{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-15_5_StR_512_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-15","aktenzeichen":"5 StR 512/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 512/81 Try\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Felix M gif zus SEEN\ngeboren am EEE 1955 in Sei Kreis ACEEmm,\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\n-2- BZ,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 15. September 1981 - zu 2 und 3\neinstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß\n8 349 Abs.4 StPO das Urteil des Landgerichts\nAurich vom 28.April 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle\nli 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Entführung gegen den\nWillen der Entführten entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem\nFalle und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349\nAbs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten des kechtsmittels zu entscheiden\nhat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Auf die Sachbeschwerde muß der Schuldspruch im Fall\nHEBEEB zeäniert werden, weil der nach § 238 Abs.1 StGB\nerforderliche Strafantrag von der am EEE 1961 geborenen\nZeugin HOW nicht wirksam gestellt werden konnte und\ndie nach § 77 Abs.3 StGB Vertretungsberechtigten innerhalb\nder Antragsfrist keinen Strafantrag gestellt haben. Im übrigen\ndeckt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-Klagten auf. Wegen der Schuldspruchänderung im Fall HE\nmuß jedoch die insoweit festgesetzte Einzelstrafe und der\n\n- 3 -\n\n3 4\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die gleichzeitige Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB ist\nausdrücklich strafschärfend bewertet worden (UA 5.10). Es\n\nkann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß bei Erkenntnis\nder Nichtverfolgbarkeit der Entführung eine niedrigere Strafe\nfestgesetzt worden wäre\",\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 1 läßt die\nEinzelstrafe im anderen Urteilsfall unberührt. Nach den\nZumessungsgründen erscheint es ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Meidung seines Rechtsfehlers hier eine geringere\nStrafe festgesetzt hätte.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/5-str-512-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/5-str-512-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.094042+00:00"}}