{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-15_5_StR_421_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-15","aktenzeichen":"5 StR 421/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/81 023\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Horst F EB zus TER:\ngeboren am EEE 1355 in Lg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nAU?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15.September 1981 - zu 1 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n27.November 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht Stade zurückverwiesen.\n\n2. Die Voraussetzungen des § 126 Abs.2 in Verbindung mit § 120 Abs.i StPO liegen nicht vor.\n\nGründe\n\nDie zahlreichen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben.\nDas Urteil hält jedenfalls der Sachbeschwerde nicht stand.\n\n1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am Tatmorgen\n\"gegen 7.20 bis 7.25 Uhr\" von seiner Gaststätte in VW nit\nseinem Wagen weggefahren. Der Zeuge AB will ihn gegen\n8.00 Uhr in SW, dem Ort der ihm zur Last gelegten Tat,\ngesehen haben. Bei der Würdigung dieser Aussage hat die Strafkammer geprüft, ob die 24 km lange Wegestrecke überhaupt in\netwa 35 Minuten zurückgelegt werden kann. Sie hat das bejaht,\nweil nach den Angaben des hierzu gehörten Sachverständigen\nPahl bei zügiger Fahrt eine \"durchschnittliche\" Zeit von etwa\n20 Minuten benötigt werde (UA S.7,30). Hierbei hat sie unbeachtet gelassen, daß am Tatmorgen in CE \"bis zegen\n8.00 Uhr Nebel mit einer Sichtweite von teilweise unter 100 m\"\nherrschte (UA S.29) und es in Sg noch gegen 8.00 Uhr \"sehr\nnebelig\" oder \"ziemlich nebelig\" war (UA 5.27). In welcher Zeit\nbei solcher Witterung die Strecke bewältigt werden kann, hat\n\ndie Strafkammer nicht festgestellt.\n\n- 3 - PB\n\n2. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe verließ der\nTäter gegen 8.55 Uhr die überfallene Bank (UA 5.14,21). Die\nStrafkammer hält es für möglich, daß für eine zeitlich unmittelbar folgende Fahrt von SG nacı we wegen der\nWitterungsverhältnisse und der Verkehrslage 40 Minuten benötigt wurden (UA S.32). Für den Zeitpunkt der Ankunft des\nAngeklagten in seiner Wohnung in FEB 1ect die Strafkammer ersichtlich seine Einlassung - \"gegen 9.40 bis 9.45 Uhr\"\n(UA 5,5) - und die Bekundung seiner Ehefrau - \"gegen 1/4 vor\n10.00 Uhr\" (UA S.20) - zugrunde. Daß der Angeklagte, wenn er\nin veriSEEEEn um 9.35 Uhr eingetroffen war, nach seinem\nAufenthalt dort bereits gegen 9.45 Uhr zu Haus sein konnte,\nhätte näherer Darlegung bedurft.\n\n3. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten,\nseine Weiterfahrt von WEB nach Haus habe sich noch deshalb verzögert, weil er Benzin getankt habe und Öl habe nachfüllen lassen, durch die Aussage des Zeugen PB als widerlegt an (UA S.32). Ersichtlich will sie damit ausschließen,\ndaß eine Fahrt vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten unter\nEinrechnung seines Aufenthalts in WB länger gedauert\nhaben könne als die Zeit zwischen Tatvollendung und Eintreffen\ndes Angeklagten in seiner Wohnung. Dabei hat die Strafkammer\ndie Aussage als eidliche gewürdigt, obwohl der Zeuge unvereidigt geblieben ist.\n\n4. a) Die Strafkammer verwertet zum Nachteil des Angeklagten als Schuldindiz, daß die Stückelung der Tatbeute und\nJene des in seinem Keller gefundenen Geldes \"im wesentlichen\"\nübereingestimmt hätten (UA S.33). Das trifft aber nach den\nFeststellungen (Beute: \"4 Tausendmarkscheine, acht Fünfhundertmarkscheine im Wert von etwa zwei- bis dreitausend DM und\nweitere viele Zwanzig- und Zehnmarkscheine\" /ÜA S.13/ -\naufgefundenes Geid: \"52 Fünfzigmarkscheine, 100 Zwanzigmarkscheine, 51 Zehnmarkscheine, vier Tausendmarkscheine, neun\nFünfhundertmarkscheine und 65 Hundertmarkscheine\" /UA 5.237)\nnicht zu.\n\n=a- W/Z:\n\nb) Bei der Erwägung schließlich, daß der Angeklagte seine\nnach dem aufgefundenen Geld befragte Ehefrau zur Aussageverweigerung habe veranlassen wollen, sei auffällig, übersieht\ndie Strafkammer, daß er hierzu auch dann Grund haben konnte,\nwenn es sich bei diesem Geld seiner Einlassung entsprechend um\nunversteuerte Einkünfte handelte.\n\nEin Beruhen des Urteils auf diesen Mängeln kann der Senat\nnicht ausschließen.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/5-str-421-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/5-str-421-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.074648+00:00"}}