{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-09_5_StR_692_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-09","aktenzeichen":"5 StR 692/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 692/81 -\nEr t: 5 StR 253/81) SEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierpfleger Gerhard von P (ED - ı. GEN\naus BEER,\n\ngeboren am EEE 1943 in mem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 8,.Dezember 1981\ngemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 9.September 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\n\ngemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n-2- ALL\n\n\"Auf die allgemeine Sachrüge muß das Urteil aufgehoben werden. Es handelt sich um ein Urteil, mit dem\nnur noch die Strafe festzusetzen war, nachdem der Schuld-\n‚spruch aus dem Urteil vom 7.Januar 1981 als Folge der\nRevisionsentscheidung vom 26.Mai 1981 rechtskräftig geworden war. Das berechtigte und verpflichtete den zur\nerneuten Straffestsetzung berufenen Tatrichter, von den _\nden Schuldspruch tragenden Feststellungen auszugehen,\nauf die im neuen Urteil auch Bezug genommen werden konnte.\nDas befreite ihn indessen nicht von der Verpflichtung,\nzu den allein die Strafe betreffenden Umständen eigene\nFeststellungen zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen.\n\nDas hat das Landgericht verkannt. Es heißt in den\nUrteilsgründen, nachdem zum Schuldspruch auf die Feststellungen des früheren Urteils Bezug genommen worden\nwar: 'Weitere für die Strafzumessung bedeutsame Tatsachen,\ndie über die Feststellungen des Urteils des Landgerichts\nBerlin vom 7.Januar 1981 hinausgehen, konnten in der neuen\nHauptverhandlung nicht festgestellt werden.' (UA S.2/3);\nwas lediglich ergänzend angeführt wird, genügt ebenfalls\nnicht, zumal da es insbesondere an ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten mangelt.\n\nDamit verstößt das Urteil gegen die Grundsätze von\nBGHSt 24,274,275; BGH in NJW 1977,1247; BGH bei Holtz in\nMDR 1978,460, so daß über die Strafe erneut befunden\nwerden muß.\"\n\nDer Senat tritt dem bei. Zwar hat der 1.Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.Oktober 1981\n- 1 StR 471/81 - eine Bezugnahme auf die in einem früheren\nUrteil zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen\ndes Angeklagten getroffenen Feststellungen zugelassen.\n\nIn jenem Fall war das frühere Urteil jedoch nicht im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben worden. Die Aufhebung erstreckte sich nur auf drei von insgesamt\n\nsechs Einzelstrafen und auf die Gesamtstrafe. Dem Urteil\ndes 1.Strafsenats liegt demnach ein anderer Sachverhalt\nzugrunde. Es gibt dem beschließenden Senat keine\nVeranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen,\ndaß eine Bezugnahme auf nach § 353 Abs.2 StPO aufgehobene\nFeststellungen unzulässig ist.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-09/5-str-692-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-09/5-str-692-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.429518+00:00"}}