{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-01_5_StR_487_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-01","aktenzeichen":"5 StR 487/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 487/81 Nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter N un ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 19.0 in zum,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.September 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil.des Landgerichts Flensburg vom\n23.März 1981 in sämtlichen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Kiel zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand hält, können die Strafen nicht bestehenbleiben.\nDer Tatrichter hat bei allen Taten die Vorschrift über den\nstrafschärfenden Rückfall (§ 48 StGB) angewandt, ihre\nVoraussetzungen jedoch nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen von der erst nach den Taten in den Fällen 1 bis 8\nerfolgten Verurteilung vom 28.Mai 1980 ist die letzte Vorstrafe, die nach § 48 StGB berücksichtigt werden konnte, im\nDezember 1972 verhängt worden; die Vollstreckung dieser\nStrafe war im Dezember 1973 \"erledigt\" (UA S.3). Zwischen\nden 1972 abgeurteilten Taten und den Taten aus dem Jahre\n1980, die jetzt Gegenstand der Verurteilung sind, liegt,\nauch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Strafverbüßungen\n(UA S.3 zu Nr.5, UA S.4), eine Zeitspanne von mindestens fünf\nJahren, in der sich der Angeklagte in Freiheit befunden hat.\n\n‘ Bei der Strafzumessung in den Fällen 1 bis 8 durfte deshalb\n\n- 3 -\n\nvJ\n\n- 3.\n\ndie Vorschrift des § 48 nicht angewandt werden (§§ 48 Abs.4\nStGB). Hinsichtlich der Fälle 9 und 10 hat möglicherweise\netwas anderes gegolten, weil der Angeklagte inzwischen wegen\nweiterer Taten verurteilt worden war, von denen jedenfalls\neine (Tatzeit: Herbst 1975) sowohl von den vorangegangenen\nals auch von den neu abgeurteilten Taten weniger als fünf\nJahre (§ 48 Abs.4 StGB) entfernt war. Doch kann der Senat\nnicht ausschließen, daß die Anwendung des § 48 StGB in den\nübrigen Fällen einen Einfluß auch auf die Strafbemessung\n\nin den Fällen 9 und 10 gehabt hat. Deshalb mußten die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-01/5-str-487-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-01/5-str-487-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.310184+00:00"}}