{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-09-01_5_StR_117_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-09-01","aktenzeichen":"5 StR 117/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 117/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl-Heinz H EEE aus DEE,\ndort geboren an ii 19.5,\n\n2. Kurt K EEE au Da,\ngeboren am EEE 1944 in Sin Kreis vi,\n\n3. Gerd-Dieter J HB aus Sp,\ngeboren am ES 1953 in WER Landkreis OB,\n\nwegen Raubes\n\nDer\n\n- 2.\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 1.September 1981, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Ip,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft und die\nRevision des Angeklagten ICE gegen das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n26.September 1980 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte IPB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse\n\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI?\n\n1. Die Revision des Angeklagten ICE ist oftfensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil, das der\nSenat auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hin\nvollständig überprüft hat, 1äßt Rechtsfehler zu seinen\nLasten nicht erkennen,\n\n2. Aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen\nErfolg. Soweit sie die Nichtanwendung von § 250 Abs.1\nNr.1 StGB rügt, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Soweit die Revision mangelnde\nAufklärung über die Beschaffenheit der ungeladenen Gaspistole und über die Frage, ob Munition mitgeführt worden\nsei, rügen will, erfüllt ihr Vortrag nicht die Erfordernisse\ndes § 344 Abs.2 Satz 2 StPO, Zu Unrecht rügt die Revision\nder Staatsanwaltschaft ferner die Nichtanwendung von\n§ 250 Abs.1 Nr.2 StGB.\n\nSoweit die Revision gegen die Angeklagten KB und\nSEEN gerichtet ist, scheitert sie schon daran, daß diese\nAngeklagten nach der für das Revisionsgericht bindenden\nFeststellung des Landgerichts das Mitführen einer Gaspistole durch HN weder gekannt noch ihren Einsatz gebilligt haben (UA S,17). Die Nichtanwendung des § 250 Abs.1\nNr.2 StGB kann aber auch bei dem Angeklagten Ho aus\n\nRechtsgründen nicht beanstandet werden, Hier hat der\nAngeklagte, der zuvor nicht geplant hatte, die Scheinwaffe.\neinzusetzen, sich dazu erst entschlossen, um den Rückzug\nzu decken, nachdem der Raub nach seiner Vorstellung endgültig gescheitert, der Raubversuch bereits beendet war,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-01/5-str-117-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-01/5-str-117-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.271903+00:00"}}