{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-08-18_5_StR_450_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-08-18","aktenzeichen":"5 StR 450/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 450/81 J5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler\n\nHeiner M u au: LU,\n\ngeboren am 1948 in How.\n2. den Arbeiter Hans-Dieter P (EB\naus AU,\n\ngeboren am EEE 1952 in vom,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n-2- g5\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n18.August 1981 beschlossen und zwar zu 2 bis 4 einstimmig:\n\n1. Der Antrag des Verurteilten POEMW, ihn wegen\nder Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nItzehoe vom 5.Oktober 1979 in den vorigen\nStand einzusetzen, wird verworfen. Sein Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts\n(§ 346 Abs.2 StPO) wird zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Mi wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n5.0ktober 1979\n\na) soweit der Angeklagte MW in den Fällen\n3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen\nAngeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n53. Die weitergehende Revision des Angeklagten Mus\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Kiel zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\nMischke zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nl. Der Verurteilte PB hat nicht glaubhaft gemacht,\ndaß er ohne sein Verschulden daran gehindert worden ist, die\nRevision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils\nzu begründen. Der Umstand, daß er sich damals in Strafhaft\nbefunden hat, ist für sich allein kein Grund für eine\nWiedereinsetzung. Das Urteil ist dem Verurteilten am\n5.Januar 1981 unter Hinweis auf die gleichzeitige Zustellung\n\n- 3 -\n\n-3- 45°\nan den Verteidiger in die JVA Neumünster übersandt worden\n(Bd.XIII Bl.22 d.A.). Der Verurteilte hätte die Revision\n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder\nseinen Verteidiger zur Revisionsbegründung veranlassen\nkönnen. Daß der Verteidiger bereits vorher, etwa im\n\nAnschluß an die Hauptverhandlung, mit der Revisionsbegründung\nbeauftragt worden war und später versäumt hat, diesem\nAuftrag nachzukommen, ergibt sich aus dem Vorbringen des\nAntragstellers nicht.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten MB hat in\nden Fällen 3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.\n\nDer Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten\nMEER, er habe in diesen Fällen Fleisch- und Wurstwaren\nim Namen seiner Ehefrau gekauft, für widerlegt; er hält es\nnur für möglich, daß der Angeklagte über die finanziellen\nVerhältnisse seiner Frau nicht unterrichtet gewesen ist\n(UA S.31 f). Mit der weitergehenden Einlassung des Angeklagten,\ner sei von der Zahlungsfähigkeit seiner Frau ausgegangen\n(UA 5.27), setzt sich das Landgericht nicht auseinander.\nOffenbar hält es sie für unerheblich. Das Landgericht bemerkt\nzum Fall 4 der Urteilsgründe: \"Da er (der Angeklagte\nME) sich im übrigen grundsätzlich dahin eingelassen hat,\nnicht er, sondern seine Frau habe die Ware bezahlen sollen,\nsteht ... fest, daß er diese Ware auch nicht bezahlen\nwollte\" (UA S.36); den Schuldspruch im Fall 13 der Urteilsgründe hat der Tatrichter mit ähnlichen Ausführungen begründet\n(UA S.37), die ersichtlich auch für die Fälle 3 und 4 der\nUrteilsgründe Geltung beanspruchen, Bei dieser Begründung\nwird die vom Landgericht als widerlegt angesehene Verteidigungsbehauptung des Angeklagten, er habe nur für seine Frau gekauft,\nin unzulässiger Weise zu seinem Nachteil als bewiesen zugrunde\ngelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte eine\nSchädigung der Lieferanten in seinen Vorsatz aufgenommen hatte,\nmußte das Landgericht von der festgestellten Tatsache ausgehen,\n\nu-\n\na 95\n\ndaß der Angeklagte nicht im Namen seiner Frau gehandelt hat.\nAuf dieser Grundlage mußte es die Vorstellungen des Angeklagten selbständig würdigen. Der Angeklagte kann im\neigenen Namen gehandelt, aber gleichwohl damit gerechnet\nhaben, daß seine Frau die von ihm gekauften Fleisch- und\nWurstwaren übernehmen und bei seinen Lieferanten bezahlen\nwürde; verhielt es sich so, so bedarf es näherer Begründung,\nwarum der Angeklagte einen Vermögensschaden des Lieferanten\nin seinen (auch nur bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.\n\nEine solche Fallgestaltung würde allerdings ausscheiden,\nwenn der Angeklagte vorausgesehen hätte, daß seine Ehefrau\ntrotz Zahlungsfähigkeit die Bezahlung der Fleisch- und\nWurstwaren ablehnen würde. In dieser Richtung hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen; in den Urteilsgründen\nfinden sich überhaupt keine Angaben über die geschäftlichen\nBeziehungen der Eheleute zur Tatzeit und zu der Frage, ob\ndie in den Fällen 3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe gekauften Waren in dem Schlachterbetrieb bzw. in der Gaststäte\nder Ehefrau Verwendung gefunden haben.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sämtliche Einzelstrafen von dem Mangel beeinflußt worden sind.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-18/5-str-450-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-18/5-str-450-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.047504+00:00"}}