{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-08-11_5_StR_437_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-08-11","aktenzeichen":"5 StR 437/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 437/81 7 g\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Islim D up aus Ha\ngeboren am EEE 19:3 in ru (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nJG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11.August 1981 nach § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n31.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt schon aus dem\nfolgenden Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht in ausreichender Weise die Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs.2 StGB). Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:\n\n\"Ob Mittäterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, ist\nauch hier nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien\nzu entscheiden, nämlich danach, ob der Tatbeitrag\nals bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene,\nvom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint\n\n(BGH in NJW 1979,1259). Dazu verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht. Daß die Angeklagte mit solchem\nTäter- und nicht nur bloßem Gehilfenwillen gehandelt\nhat, versteht sich auch nicht von selbst. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Die\n\n-3- H\n\nAngeklagte wird \"als Analphabetin und bescheiden\nlebende ausländische Arbeitnehmerin' umschrieben,\ndie sich deshalb 'als geeignetes Glied' zur\nEinführung von Betäubungsmitteln erwiesen habe\n(UA 5.13). Umstände, aus denen demgegenüber auf\neinen Täterwillen geschlossen werden könnte, sind\nnicht festgestellt, insbesondere nicht solche zum\nGrad des eigenen Interesses an Taterfolg (vgl.\nBGH aa0)\",\n\nDem tritt der Senat bei,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/5-str-437-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/5-str-437-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.916459+00:00"}}