{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-06-23_5_StR_234_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-06-23","aktenzeichen":"5 StR 234/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 234/81 41\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Horst KEN aus DEE,\ngeboren am EEE 1932 in Tem,\n\n- Sachbezeichnung: Bei u.a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\n/T\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.Juni 1981\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KM wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg von\n31.0Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen sowie\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf\ndas übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten,\nden Zeugen Ti zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen seien für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Der Zeuge sollte bekunden,\ndaß auch in den Fällen, in denen die Mitangeklagten Bei\nund PB sowie die anderweit verfolgten Mg und\nBu nicht beteiligt waren, \"bei Einzelrabatten der\nListenpreis auf Wunsch des Kunden eingesetzt wurde, wobei\nunabhängig von dieser Vereinbarung ein Sonderrabatt außerhalb des schriftlichen Textes als Nachlaß vereinbart wurde\".\nDie Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung war\nrechtlich fehlerhaft.\n\n- 3 -\n\n{7\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmuß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die\nErwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine\nBedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt.\nEs muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder\ntatsächlicher Natur sind. Wirddie Unerheblichkeit aus\ntatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben\nwerden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein\nVerteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene\nVerfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht\nnachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des\nBeweisamtrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist\n(BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1953,35,36; BGH, Beschluß vom\n13.Dezember 1977 - 5 StR 725/77, mitgeteilt bei Spiegel\nin DAR 1978,155). Die Nichtangabe der Erwägungen ist nur dann\nunschädlich, wenn sie für alle Verfahrensbeteiligten auf der\nHand liegen. Das ist hier nicht der Fall. Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Das Landgericht folgert die\nTatbeteiligung des Angeklagten u.a. daraus, daß er \"fingierte\nAnzahlungen auf Kaufanträgen von Freunden und Bekannten\nBei vermerkt\" und den Kaufpreis \"künstlich hochgetrieben\"\nhat. Daß solche \"Manipulationen\" vollkommen sinnlos waren,\nsofern sie nicht auf Täuschung von Versicherungen abzielten,\n1äßt sich im übrigen nicht schlechthin sagen (UA S.23), weil\nmöglicherweise auch die Kunden der Angeklagten die Verträge\n\n/7\n\nin ihrem Interesse verwenden konnten (z.B. als Unterlagen\nzur Krediterlangung). Das wird die Strafkammer in der neuen\nVerhandlung gegebenenfalls auch unter sachlich-rechtlichen\nGesichtspunkten zu beachten haben.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/5-str-234-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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