{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-06-23_5_StR_164_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-06-23","aktenzeichen":"5 StR 164/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 164/81 73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Zimmermann Ismail C WB aus zul,\ngeboren am N 1941 in MP (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Musiker Niyazi C GB aus zu,\ngeboren am EEE 1953 in o@(Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Schweißer Mustafe S ED au: zu,\ngeboren am EEE 1941 in Tg (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n29\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23.Juni 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin u und\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ismail CB,\n\nRechtsanwalt uimuuuuiiiiB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Niyazi CM,\n\nRechtsanwalt (EEE\nEEE\nals Verteidiger des Angeklagten SE,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ismail CE,\n\nNiyazi CAM und SEEN gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 22.0ktober 1980\n\nwerden verworfen.\n\n\\\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n77\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensrügen der Beschwerdeführer Ismail CE,\nNiyazi CM und SEM sinds erfolglos.\n\n1. Alle drei Beschwerdeführer beanstanden, daß der Tatrichter eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten\nhabe. Das Landgericht hat unter Ablehnung eines Beweisamtrages\nauf Vernehmung des Zeugen TOM ais wahr unterstellt, \"daß\nder Zeuge A die in das Wissen des Zeugen TB gestellten\nTatsachen diesem gegenüber bekundet hat\" (Protokollband\nBl.68 R). Nach dem Beweisamtrag sollte der in Haft befindliche\nZeuge WE u.a. zu der Behauptung gehört werden, daß A\nihm folgendes erklärt habe: Er habe den Beschwerdeführer\nNiyazi CHEM wahrheitswidrig des Rauschgifthandels beschuldigt,\num sich aus der Haft freizukaufen und dem Beschwerdeführer\neine Lektion zu erteilen; tatsächlich habe er jedoch kein\nHeroin von dem Beschwerdeführer Niyazi cn bezogen (Protokollband B1.65,89).\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe widersprechen nicht der Wahrunterstelimg. Sie setzen sich allerdings auch nicht ausdrücklich mit ihr auseinander. Das war\nhier indessen nicht unerläßlich. Der Tatrichter hat bei der/\nBeweiswürdigung berücksichtigt, daß der Zeuge AGB ebenso\nwie andere, Belastungszeugen aus Gewinnsucht mit Rauschgift\ngehandelt/und daß bei seinen belastenden Aussagen die\n\"Hoffnung mitschwang\", Vorteile bei der Behandlung der\neigenen Strafsache zu erlangen (UA 5.8). Angesichts dieser\nkritischen Beurteilung des Zeugen AR ist nicht zu besorgen,\ndaß der Tatrichter die Wahrunterstellung aus den Augen verloren hat. Der Tatrichter hat es trotz des problematischen\nPersönlichkeitsbildes des Zeugen für entscheidend gehalten,\ndaß der Zeuge AB \"detailliert - wie bereits bei früheren\nkriminalpolizeilichen Vernehmungen - die Abwicklung der\nRauschgiftgeschäfte geschildert\" hat (UA S.24).\n\n-ıh-\n\n74\n\n- u.\n\n2. Alle drei Beschwerdeführer rügen fermer, daß das\nLandgericht dem Hilfsbeweisamtrag vom 20.0ktober 1980 auf\nVernehmung des Zeugen N ON (Protokollvand 81.93 R,\n98,100) wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht\nnachgegangen ist (UA S.24 bis 25). Die Rüge ist nicht begründet. Zwar ist der Hinweis des Tatrichters, er habe\nkeine rechtliche Möglichkeit, den in der Türkei in Haft\nbefindlichen, in Deutschland wegen eines Rauschgiftvergehens\ngesuchten türkischen Zeugen nach BEER zu laden (UA S.25),\nnicht fehlerfrei, weil dabei die durch die Artikel 11, 12\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in\nStrafsachen vom 20.April 1959 (BGBl 1964 II S.1369,1386;\n\n1976 II S.1799) eröffneten Möglichkeiten unerwähnt bleiben.\nIndessen sollte der Zeuge nach dem Beweisamtrag nicht in\nBerlin, sondern in der Türkei gehört werden, und zwar \"durch\nsämtliche Richter dieser Strafkammer\", durch einen ersuchten\nRichter im Rechtshilfeverfahren oder durch den anschließend \\\nin der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmenden Verteidiger\nRechtsanwalt RB (Protokollband B1.98). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter wegen der\nWichtigkeit des persönlichen Eindrucks nur eine Vernehmung\ndes Zeugen in Gegenwart aller Richter in Betracht gezogen,\neine konsularische Vernehmung, die Vernehmung durch einen\nersuchten Richter und die Anhörung des Verteidigers über ein\nmit dem Zeugen geführtes Gespräch dagegen nicht für ausreichend gehalten hat. Die Strafkammer war nicht rechtlich\nverpflichtet, sich mit sämtlichen Richtern in die Türkei\n\nzu begeben, um dort bei der Vernehmung des Zeugen, dessen\nAufenthaltsort überdies nicht feststand, anwesend zu sein.\nSie hatte hierüber nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) zu\nentscheiden. Dabei mußte angesichts der Beweisbehauptung und\nder Verfahrenslage besonders ins Gewicht fallen, daß bei\neiner Vernehmung des Zeugen Ogff in der Türkei, auch in\nAnwesenheit sämtlicher Richter, die Gegenüberstellung mit den\nAngeklagten und den anderen Zeugen nicht möglich war. Eine\nVernehmung des Zeugen N 0: in Deutschland ist nicht\nbeantragt worden. Die Notwendigkeit, sich darum zu bemühen,\n\n-5-\n\n29\n\n-5.\nbrauchte sich dem Tatrichter hier nicht aufzudrängen.\n\n3. Aus denselben Gründen bleibt die von den Angeklagten\nNiyazi CHE und si erhobene Verfahrensrüge erfolglos,\ndie sich dagegen richtet, daß ein inhaltlich gleichartiger,\nvon den drei Beschwerdeführern schon am 16.0ktober 1980\n(Protokollband B1.61 R,80) gestellter Beweisamtrag durch\nBeschluß der Strafkammer vom selben Tage (B1.67 R) abgelehnt worden ist. Das Landgericht hat die Ablehnung damit\nbegründet, daß der in der Türkei befindliche Zeuge NEE\nOgf unerreichbar sei, weil er einer Ladung nach Deutschland\nwegen des hier gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nicht\nfolgen werde, und daß \"eine Vernehmung durch ein ersuchtes\nGericht in der Türkei nicht ausreichen würde\", Auch der\nBeweisamtrag vom 16.Oktober 1980 richtete sich nur auf eine\nVernehmung des Zeugen in der Türkei.\n\n4. Unbegründet ist ferner die Rüge des Angeklagten\nIsmail CME, die einen Beweisamtrag dieses Angeklagten auf\nVernehmung des Zeugen AB oder A (Protokollband B1.64 R,\n86) betrifft. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag unter\nBezugnahme auf die Gründe des vorstehend zu 3. genannten\nBeschlusses vom 16.0ktober 1980 abgelehnt (Protokollband\nB1.68). In dem Beweisamtrag war als Beweisthema, abgesehen\nvon einer mit der Revisionsbegründung nicht näher erläuterten\nund daher im Revisionsverfahren unbeachtlichen Bezugnahme\nauf den Inhalt eines anderen Beweisamtrages, angegeben, daß\nder Zeuge in der Lage sein werde, \"weitere Details\" bekanntzugeben, die geeignet seien, den Belastungszeugen Gürgenc\nals gänzlich unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Es kann\ndahinstehen, ob die Umschreibung des Beweisthemas bestimmt\ngenug war, um die Anwendung des § 244 Abs.3 StPO zu rechtfertigen. Jedenfalls durfte der Tatrichter den Zeugen Ars/Az\nfür unerreichbar halten. Das Beweisbegehren ging dahin, den\nZeugen in der Türkei vernehmen zu lassen (B1.86 des Protokollbandes). Daß das Gericht wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks von dem Zeugen eine Vernehmung durch\nden ersuchten Richter für unzureichend gehalten hat, ist\n\n-6 -\n\n77\n\n-6 -\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob\nder Zeuge AMB/A® in der Türkei in Anwesenheit aller Richter\nvernommen werden konnte, hat sich die Strafkammer nicht\nauseinandergesetzt. Dazu hatte sie nach dem Inhalt des\nBeweisamtrages und den sonstigen Umständen bei Ausübung\npflichtmäßigen Ermessens auch keinen Anlaß,\n\nDer Beschwerdeführer Ismail CB hatte keinen Anspruch\ndarauf, daß sein \"Ergänzungsamtrag\" vom 16.Oktober 1980\n(Protokollband B1.65,88) durch Gerichtsbeschluß beschieden\nwurde. Der Antrag, der die Ermittlung der Anschrift des\nZeugen AW/A® zum Gegenstand hatte, war kein Beweisamtrag\nim Sinne des § 244 Abs.3 StPO. Auch insoweit ergibt sich\naus dem Revisionsvorbringen keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Nach dem Vermerk des Berichterstatters der Kammer vom 16.0ktober 1980 (Protokollband,\nnach B1.90) hatte sich schon eine andere Strafkammer \"auf\nVeranlassung von Rechtsanwalt PER unter Einschaltung\nvon Interpol vergeblich darum bemüht, den Aufenthaltsort des\nZeugen in der Türkei zu ermitteln; deswegen versprach auch\ndie mit dem \"Ergänzungsamtrag\" verlangte Beiziehung eines\nSchriftsatzes des Rechtsanwalts Pf keine weiteren Aufschlüsse über den Aufenthaltsort des Zeugen. Daß der\nBeschwerdeführer und seine Verteidiger von dem Inhalt des\nVermerks nicht unterrichtet worden sind, ist nicht bewiesen.\n\n5. Auch die von dem Angeklagten Ismail CH peanstandete\nBehandlung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen\nKOEEEEB (Protokollband B1.61,72) begründet keinen Verfahrensfehler. In dem Beweisamtrag war angegeben worden, die\nladungsfähige Anschrift des Zeugen, der freigesprochen worden\nsei und sich in ER aufnalte, sei im Besitz der achten\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Berlin. Das Landgericht\nhat den Beweisamtrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels\nabgelehnt und zur Begründung angeführt, daß dem Vorsitzenden\nund der Geschäftsstelle der genannten Strafkammer die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht bekannt sei (Protokollband\nBl.66 R). Anlaß zu weiteren Nachforschungen nach dem Auf-\n\n- 7 -\n\n77\n\n- 7 -\n\nenthalt des türkischen Zeugen hatte der Tatrichter schon\ndeswegen nicht, weil das gegen Kl gerichtete verfahren\nersichtlich längere Zeit zurücklag und die Verteidigung\nihre Behauptung, daß der Zeuge in BEER sei, nicht näher\nbegründet hat; ein in den Strafakten befindlicher Vermerk\nder Polizei (Bd.II B1.285) besagt, daß der Zeuge Kg\nam 3.Februar 1978 auf Grund einer Ausweisungsverfügung in\ndie Türkei abgeschoben worden ist.\n\n6. Unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge des\nAngeklagten Ismail CB, die sich gegen die Behandlung des\nBeweisamtrages auf Vernehmung des Dolmetschers Sigg\n(B1.61,76 des Protokollbandes) richtet. Nach dem Beweisamtrag sollte der Zeuge zu der Behauptung vernommen werden,\ndaß die drei Zeugen Ci, SS und Frau Ba \"ausweislich ihrer Bekundungen niemals in irgendeiner Weise\nin bezug auf den Angeklagten Ismail Ci Tatzeugen gewesen\nsind\", sondern nur von irgendwelchen Geschäften \"gehört\nhaben wollen\" (B1.76 des Protokollbandes). Das Landgericht\nhat die beantragte Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der drei Zeugen Ba,\nCE und SaB sestellten Tatsachen bereits erwiesen\nseien (Protokollband S,66 R). Der Revision ist zuzugeben,\ndaß nicht diese drei Zeugen benannt worden waren, sondern\nder Dolmetscher Sig. Indessen kann die Verurteilung\nauf dieser Unstimmigkeit nicht beruhen. Der Tatrichter hat\nnach den Gründen des Ablehnungsbeschlusses angenommen, daß\ndie in dem Beweisamtrag bezeichneten Aussagen der drei\nZeugen zuträfen; das schließt seine Überzeugung ein, daß\nsie überhaupt Aussagen des genannten Inhalts gemacht haben.\nDie Gründe des Ablehnungsbeschlusses widersprechen auch\nnicht den Urteilsfeststellungen: Danach haben die Zeugen\nCE uni Frau Ba in keinem Fall Geschäften des\nBeschwerdeführers Ismail CP persönlich beigewohnt; die\nden Beschwerdeführer belastenden Aussagen dieser Zeugen\nberuhten jeweils auf Informationen durch Dritte. Das gilt\nfür den Zeugen ER auch im Fall II 2 des Urteils sowie\nin denjenigen Fällen, in denen er selbst Rauschgift gekauf:\n\n-8-\n\n79\n\nhat (Fälle II 1,4 des Urteils). Den Zeugen Sa erwähnen\ndie Urteilsgründe, soweit sie sich auf die Verurteilung des\nAngeklagten Ismail CE bezienen, nicht.\n\n-8-\n\n7. Die übrigen Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtiich unbegründet.\nDen am 13.Oktober 1980 gestellten Beweisamtrag auf Vernehmungs\ndes Zeugen DEE (Protokoliband B1.48 R,54), der nach Auffassung der Revision des Angeklagten sn hätte beschieden\nwerden müssen, hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers\nam 13.Oktober 1980 zurückgenommen (Protokollband B1.49).\nDeswegen, ferner mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisbehauptung, brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit\nnicht aufzudrängen, dem Beweisthema von sich aus nachzugehen.\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der\nBeschwerdeführer ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-23/5-str-164-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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