{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-06-16_5_StR_143_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-06-16","aktenzeichen":"5 StR 143/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngela KEN au: u,\ndort geboren am EEE 1960,\n\nwegen Mordes\n\nfd\n\na\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 16.Juni 1981 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n26.November 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nÜber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die zur Tatzeit 19 Jahre alte\nAngeklagte wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren\nverurteilt, Die Angeklagte hatte mit dem Mann, den sie getötet\nhat, zwei Jahre zusammengelebt. Er hatte sie oft geschlagen\nund getreten und auch zum Suizid aufgefordert. In der Tatnacht hatte er die Angeklagte, die schwanger zu sein glaubte,\nin den Unterleib getreten, \"damit sie, wie er auch erklärte,\ndas Kind verliere\"; die Angeklagte hatte anschließend bei\nsich eine Blutung festgestellt und angenommen, daß sie \"nunmehr das Kind verloren\" habe (UA S.10). Der Angeklagte hatte\nsie sodann erneut geschlagen - \"vorzugsweise mit der Faust\nauf den Kopf\" - und ihr angedroht, er werde ihr Gesicht mit\neiner Rasierklinge verunstalten (UA S.11). Schließlich hatte\ner sich im Wohnzimmer hingelegt, die Angeklagte aufgefordert,\nfür ihn eine Rollkur zuzubereiten, und sie weiter beschimpft.\nDie Angeklagte ging auf den Flur, um im Spiegel festzustellen,\nob sie von den Schlägen auf den Kopf Beulen davongetragen\nhatte. Dabei stieß sie zufällig auf ein Beil. Ihr \"kam\nplötzlich zum Bewußtsein\", daß sie ein lebensgefährliches\nWerkzeug in den Händen hatte. In Verbitterung und Wut über\nalles, was sie von dem Mann erlitten hatte, entschloß sie\n\n- 3 -\n\nFL\n\n- 3 -\n\nsich \"in Bruchteilen von Sekunden\", ihm das Beil mit der\nscharfen Seite auf den Kopf zu schlagen; das spätere Opfer\nhatte sie \"bis vor ungefähr einer halben Minute vom Wohnzimmer aus noch beschimpft\" (UA S.12). Die Angeklagte ging\nin das Wohnzimmer; dabei hielt sie das Beil \"hinter dem\nRücken versteckt\" (UA S.12). Das Opfer war dort \"inzwischen\n- wie die Angeklagte bemerkte - auf der Liege eingeschlafen\"\n(UA S.12); es wurde nun von der Angeklagten mit zahlreichen\nBeilhieben getötet.\n\nDie Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs.2\nStGB) hält nicht der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZwar ist die Ansicht des Tatrichters, das Tatopfer sei\ninfolge seines Schlafes arg- und wehrlos gewesen, nicht zu\nbeanstanden; dieser Annahme würde es nicht entgegenstehen,\nwenn das Opfer während der auf mehrere Beilhiebe angelegten\nTathandlung aufgewacht wäre (vgl. BGH GA 1967,244 f). Nach\nden Feststellungen war der Angeklagten bei der Tatausführung\nauch bekannt, daß das Opfer schlief. Für die Anwendung des\nMordmerkmals der Heimtücke reicht es indessen nicht aus, daß\nder Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in äußerlicher Weise wahrgenommen hat. Er muß den Sachverhalt auch\nin seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers erfaßt\nund bewußt ausgenutzt haben (BGHSt 6,120,121; 11,139,144;\n\nBGH NJW 1978,709,710 und 1980,792,793; BGH NStZ 1981,140;\n\nBGH Urteile vom 18.März 1975 - 1 StR 53/75 -, vom 23.Mai 1978\n\n- 5 StR 664/77 - und vom 25.Juli 1978 - 5 StR 426/78). Die\nUrteilsgründe (UA S.21) lassen nicht erkennen, ob sich das\nLandgericht mit dieser Frage in Anbetracht der Besonderheit des\nFalles genügend auseinandergesetzt hat.\n\nSchon in tatsächlicher Hinsicht sind die Urteilsgründe\nnicht völlig klar: Dort heißt es einerseits, die Kenntnis der\nAngeklagten davon, daß das Opfer schlief und in seiner Abwehrfähigkeit erheblich eingeschränkt war, sei \"für die Angeklagte,\ndie die Tat sonst sicher nicht begangen hätte, ... Voraussetzung\nfür ihr Vorgehen\" gewesen (UA S.21). Andererseits ist nicht\n\n-u-\n\nGG\n\n-u-\n\nausdrücklich festgestellt worden, daß die Angeklagte diese\nKenntnis schon hatte, als sie sich - noch auf dem Flur -\n\nzur Tat entschloß. Hätte sie erst nach diesem Entschluß beim\nBetreten des Wohnzimmers, also unmittelbar vor der Tatausführung, erkannt, daß das Opfer schlief, so wäre eine\nbewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit zwar nicht\nausgeschlossen (BGHSt 6,120,121; BGH Urteil vom 27.September\n1977 - 1 StR 497/77 -), jedoch wegen des schnellen Ablaufs\nder Ereignisse besonderer Begründung bedürftig gewesen.\n\nIn jedem Fall ist für die Frage, ob die Angeklagte die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausgenutzt hat, ihr\npsychischer Zustand zur Zeit der Tat bedeutsam. Die Angeklagte\nhandelte in plötzlich aufgestiegener Verbitterung und Wut über\ndie jahrelange Entwürdigung und die wiederholten Mißhandlungen.\nDie Tritte in den Unterleib mußten ihr, auch im Hinblick auf\ndie Möglichkeit einer Schwangerschaft, als ein besonders\nbrütaler Angriff erscheinen; weitere - ersichtlich grundlose -\nMißhandlungen, Drohungen und Beschimpfungen waren gefolgt.\nZwar hindert nicht jede heftige Gemütsbewegung den Täter daran,\ndie Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die\nTat zu erkennen (BGH Beschluß vom 21.Juni 1978 - 3 StR 56/78 -,\nmitgeteilt bei Holtz MDR 1978,805). Doch bedarf es dann in\naller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus\ndenen zu entnehmen ist, daß der Täter trotz seiner Erregung\ndie für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein\nBewußtsein aufgenommen hat (BGH Urteil vom 10.Mai 1966\n- 5 StR 168/66 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1967,726).\n\nHier fiel zusätzlich ins Gewicht, daß das Persönlichkeitsgefüge der amotional retardierten, durch das Zusammenleben mit\ndem späteren Opfer überforderten Angeklagten \"zerrüttet\"\n\n(UA S.20,21) und ihre \"Fähigkeit zu rational gesteuertem\nVerhalten erheblich eingeschränkt\"war (UA S.22); deswegen\n\nhat der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nicht ausgeschlossen (UA 5.18). Den Anstoß\n\nzur Tat gab der zufällige Umstand, daß die Angeklagte, nachdem\ndas Opfer sie mißhandelt und noch eine halbe Minute zuvor\n\n-5-\n\nKH\n\n-5.-\n\nbeschimpft hatte, auf das Beil stieß und dadurch zur Tat\nangeregt wurde; sie entschloß sich \"in Bruchteilen von\nSekunden\" (UA 5.12). Diese Spontaneität des Tatentschlusses\nund seiner Ausführung (BGH, Urteil vom 10.Dezember 1980\n\n- 3 StR 423/80 -) konnte im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand der Angeklagten\n\nals Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß die\nAngeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht\nbewußt ausgenutzt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-16/5-str-143-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-16/5-str-143-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.646417+00:00"}}