{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-06-02_5_StR_175_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-06-02","aktenzeichen":"5 StR 175/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 49, 54 GVG\n\nDie Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung\nan einem bestimmten Sitzungstag kann nach Eingang bei\nder Schöffengeschäftsstelle nicht mehr widerrufen\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\n§§ 49, 54 GVG\n\nDie Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung\nan einem bestimmten Sitzungstag kann nach Eingang bei\nder Schöffengeschäftsstelle nicht mehr widerrufen\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81 -\nSchwG Berlin\n\n5_StR 175/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karlheinz MB aus DER,\ngeboren am HER 1937 in PB Kreis Kg.\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches u.a.\n\nif\n-2- “\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2.Juni 1981, an der teilgenommen haben :\nI\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1\nRechtsanwalt iu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n22,.September 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches und unbefugten Besitzes einer Schußwaffe nebst\nMunition zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat mit\nder Besetzungsrüge Erfolg.\n\nAn der am 5.September 1980 begonnenen Hauptverhandlung\nhat der Schöffe I | mitgewirkt. Er war für diese Sitzung\nals Hauptschöffe ausgelost worden. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat ihn auf seinen Antrag mit Verfügung vom\n25.Juli 1980 wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit am Tage\ndes Sitzungsbeginns von der Dienstleistung entbunden. Darauf\nwurde der Hilfsschöffe Kr zu dieser Sitzung herangezogen.\nMit Schreiben vom 25.August 1980 teilte der Schöffe Kay\nmit, daß sein für Anfang September 1980 geplanter Urlaub nicht\nstattfinde und daß er als Schöffe an der Sitzung vom\n5.September 1980 teilnehmen könne. Nunmehr ließ der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts den Schöffen Kö zur Verhandlung laden\nund den Hilfsschöffen Kr abbestellen.\n\nDer Verteidiger hat den Einwand, daß das Gericht in der\nPerson des Schöffen Kir vorschriftswidrig besetzt sei,\nin der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemacht. Das Schwurgericht hat den\nEinwand zurückgewiesen.\n\nDie Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr.1 Halbsatz 2\nBuchstabe b StPO zulässig. Sie scheitert auch nicht an\n§ 336 Satz 2 StPO. Nach § 54 Abs.3 GVG ist die Entbindung\neines Schöffen unanfechtbar, nicht aber deren Widerruf.\n\nPr\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts hätte die Entbindung\ndes Schöffen Kö nicht widerrufen dürfen. Anstelle dieses\nHauptschöffen hätte der Hilfsschöffe Kr an der Verhandlung\nmitwirken müssen.\n\nWährend Berufsrichter bei ihrer Verhinderung durch einen\nanderen Richter vertreten werden (§§ 21 e Abs.1, 21 f Abs.2 GVG),\nsieht das Gesetz für die Schöffen keine derartige Regelung vor.\nDie Hilfsschöffen sind nicht Vertreter der Hauptschöffen,\nsondern treten an die Stelle wegfallender Schöffen. Das war\nnach der früheren Gesetzesfassung eindeutig (§ 42 Nr.2 GVG a.F.:\n\"Personen, die in der vom Ausschuß festgesetzten Reihenfolge\nan die Stelle wegfallender Schöffen treten\"). Nach § 42 Abs.1\nNr.2 Satz 1 GVG in der Fassung des StVÄG 1979 sind Hilfsschöffen \"Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen\ntreten oder in den Fällen der §§ 46, 47 (GVG) als Schöffen\nbenötigt werden\", Die Änderung beruht darauf, daß nunmehr die\nSchöffen für zusätzliche Spruchkörper aus der Hilfsschöffenliste ausgelost (§ 46 GVG) und die Schöffen für außerordentliche Sitzungen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen werden\n(§ 47 GVG). Dabei hat der Gesetzgeber in § 47 GVG die Heranziehung von Schöffen für außerordentliche Sitzungen und die\nZuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen zu den\neinzelnen Sitzungen zusammengefaßt. Daß hiermit keine Änderung\ndes \"Wegfallprinzips\" für die bestimmten Sitzungstagen zugewiesenen Schöffen beabsichtigt war, ergibt sich aus den\n§§ 45 Abs.2 Satz 4, 77 Abs.3 Satz 1 GVG in der Fassung des\nStVÄG 1979. Danach ist die Hilfsschöffenliste auch weiterhin\n\"die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle\nwegfallender Schöffen treten\".\n\nEin Schöffe ist \"wegfallend\", wenn er in der Schöffenliste zu streichen (§ 52 GVG), für eine einzelne Sitzung\nvon der Dienstleistung entbunden (§ 54 Abs.1 GVG) oder nicht\nerreichbar (§ 54 Abs.2 GVG) ist (vgl. Klänknecht StPO 35.\nAufl. § 45 GVG Rn. 5). Der Wegfall muß durch richterliche\nEntscheidung angeordnet oder festgestellt worden sein. Die\n\n-5 -\n\nEntscheidung ist der Schöffengeschäftsstelle mitzuteilen.\n\nDer Eingang der Anordnung oder Feststellung bei der Geschäftsstelle ist maßgebend für die Reihenfolge, in der die Hifsschöffen zu den einzelnen Sitzungen heranzuziehen oder in die\nHauptschöffenliste zu übertragen sind (§ 49 GVG). Die Entscheidung wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich. Das versteht sich für die Anordnung\n\nder Streichung in der Schöffenliste von selbst. Wenn ein Schöffe\nin der Liste zu streichen, sein Amt mithin erloschen ist,\n\nkann er nicht durch eine gegenteilige Entscheidung wieder in\ndas Schöffenamt eingesetzt werden. Entsprechendes muß auch\n\nfür die Entbindung eines Schöffen von einer einzelnen Sitzung\nund von der Feststellung seiner Unerreichbarkeit gelten. Der\nSchöffe fällt mit dem Eingang der Anordnung oder Fetstellung\nbei der Schöffengeschäftsstelle für die betreffende Sitzung\nweg. Er ist insoweit nicht mehr der gesetzliche Richter. An\nseine Stelle tritt derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester\nStelle auf der Liste steht (§ 49 GVG). Dabei bleibt es auch,\nwenn die Verhinderung später entfällt.\n\nDie gegenteilige Ansicht würde zu Unsicherheit und\nVerfahrensverzögerungen führen. Wenn der Richter, der einen\nSchöffen von der Dienstleistung an einem bestimmten Sitzungstag entbunden oder seine Unerreichbarkeit festgestellt hat,\ndiese Entscheidung bis zum Beginn der Sitzung ändern könnte,\nmüßte dem Recht zum Widerruf eine Pflicht hierzu entsprechen.\nDenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers kann nicht im Ermessen des Vorsitzenden liegen. Dieser müßte deshalb auf Antrag\neines Verfahrensbeteiligten oder auch von Amts wegen vor dem\nBeginn der Sitzung prüfen, ob der angenommene Hinderungsgrund\nfortbesteht, z. B. der Schöffe die angekündigte Urlaubsreise\nangetreten hat und noch nicht zurückgekehrt ist. Dies würde\noft schwierig, ja nahezu unmöglich sein und den Gang des Verfahrens aufhalten.\n\nOb die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Vorsitzende bei der Entbindung des Schöffen willkürlich gehandelt,\nmithin Artikel 101 Abs.1 Satz 2 GG verletzt hätte, braucht\nnicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier\n\nnicht vor.\n\nDie Mitwirkung des Schöffen Kö entsprach daher\nnicht dem Gesetz. Dieser Fehler führt nach § 338 Nr.1 StPO\n\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\nan eine andere Kammer des Landgerichts.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/5-str-175-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-06-02/5-str-175-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:29.259593+00:00"}}