{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-19_5_StR_578_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-19","aktenzeichen":"5 StR 578/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 578/81\n\nIA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Rudolf Cesar H\naus EEE\n\ngeboren am HE 1945 in POEEEEEED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nWodacdad\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13.0ktober 1981 nach § 349\nAbs.2,4 StPO einstimming beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n19.Mai 1981 aufgehoben; das Verfahren\ngegen den Angeklagten Hg wird eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.\n\n3. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten in dieser\nSache wird aufgehoben (§ 126 Abs.3 StPO).\n\n4, Zur Entscheidung nach dem Gesetz über die Ent-\n\n| schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird\n\ndie Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil er\nam 27.September 1979 von dem Zeugen SgB-04-. iR zwölf\nKilogramm Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs übernommen\nhat. Der Strafverfolgung wegen dieser Tat steht ein Verfahrenshindernis entgegen.\n\nDas Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten am\n3.März 1980 von dem Vorwurf freigesprochen, am 4.Oktober 1979\nden Erwerb von Betäubungsmitteln versucht zu haben\n(KLs 13 Js 951/79 - StA Osnabrück -). Gegenstand dieses\nFreispruchs sowie der Verurteilung, gegen die sich die Revision\nrichtet, war dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Grundlage\ndes Angeklagevorwurfs, über den das Landgericht Osnabrück durch\n\na en - 3 _\n\n5 BZZ\nFreispruch entschieden hat, war die Tatsache, daß der Angeklagte\nam 4.Oktober 1979 von Oldenburg nach Nordhorn gefahren ist und\ndort dem Zeugen SB-Om-J EEE DM 20.000 übergeben hat. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts Oldenburg hat der Angeklagte\ndiesen Betrag \"als Bezahlung für die am 27.September 1979 in\nKommission genommene Haschischmenge\" übergeben (UA 5.3). Der Erwerb dieser Haschischmenge und ihre Bezahlung sind Bestandteile\neines einheitlichen Lebensvorganges, also einer Tat im Sinne des\n§ 264 Abs.1 StPO. Der Identität des geschichtlichen Vorgangs\nsteht nicht entgegen, daß die Geldübergabe vom 4.Oktober 1979 in\nder Angeklageschrift der Osnabrücker Staatsanwaltschaft als Vorleistung auf ein anderes Haschischgeschäft verstanden worden war\nund daß das Landgericht Osnabrück die Einlassung des Angeklagten,\nes habe sich bei den 20.000 DM um den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug gehandelt, für unwiderlegbar gehalten hat.\n\nDer Senat hat nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO davon abgesehen,\nder Landeskasse die dem Angeklagten entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Da die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorrangig eine tatrichteriche Aufgabe darstellt,\nwar die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu\nentscheiden haben wird (BGH bei Holtz MDR 1977,811).\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/5-str-578-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-19/5-str-578-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.764180+00:00"}}