{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-12_5_StR_188_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-12","aktenzeichen":"5 StR 188/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 188/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Werner B EB aus Schu:\n\ndort geboren am iS 1955,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung\n\n70\n\n20\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 8.September 1980\nwird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt, daß die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n20\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nBrandstiftung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in das psychiatrische Landeskrankenhaus Schleswig angeordnet. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Auf der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO beruht\ndas angefochtene Urteil nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls trifft es zwar zu, daß ein Zeuge Hg in der\nHauptverhandlung nicht als Zeuge gehört worden ist. Die in\nden Urteilsgründen bei der Brandstiftung am 6.Juli 1979\nals Gegenstand seiner Bekundungen wiedergegebenen Umstände\nhaben jedoch ersichtlich keinen Einfluß auf den Schuld- oder\nRechtsfolgenausspruch gehabt.\n\n2. Die weiteren Rügen einer Verletzung des § 261 StPO\ngehen schon deshalb fehl, weil die Zeugen CEB-SiEB und\nCE nach dem Sitzungsprotokoll vernommen worden sind.\nAuf die Zeitangaben über ihr Erscheinen und ihre Entlassung\nin dem Sitzungsprotokoll kann sich die Revision zum Beweis\nfür die behauptete Verfahrensverletzung nicht stützen.\nIhnen fehlt wegen ihrer Widersprüchlichkeit die Beweiskraft\ndes § 274 StPO (BGHSt 16,306,308).\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe sich an eine bei der\nAblehnung eines Beweisamtrages zugesagte Wahrunterstellung\nnicht gehalten, ist unbegründet. Das Landgericht äußert sich\nin den Urteilsgründen zwar nicht zu der unter Beweis gestellten\nBehauptung. Es setzt sich aber nicht zuihr in Widerspruch.\n\n-u-\n\nMV\n\n-u-\n\nDas genügt. Welche Schlüsse der Tatrichter aus der von ihm\nals wahr unterstellten Tatsache zieht, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Er ist nicht verpflichtet,\nsich in den Urteilsgründen mit ihr auseinanderzusetzen\n\n(BGH LM Nr.5 zu § 244 Abs.3 StPO; Urteil vom 19.Juli 1977 -\n5 StR 278-279/77).\n\n4. Ob dem Staatsanwalt Gelegenheit gegeben worden\nist, seine Schlußanträge zu wiederholen, nachdem das\nLandgericht auf Antrag des Verteidigers wieder in die\nBeweisaufnahme eingetreten war, kann dahinstehen. Das\nUrteil könnte auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen.\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Staatsanwalt seine Anträge geändert hätte, nachdem das Landgericht den Beweisamtrag des Angeklagten zurückgewiesen\nhatte.\n\n5. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die\nangegebenen Beweismittel seien ungeeignet, kann im Ergebnis\nkeinen Erfolg haben. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB nicht auf eine fehlende Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern darauf\ngestützt, daß der bei dem Angeklagten festgestellte\n\"Defekt aus dem Kreis epileptischer Erkrankungen\" in Verbindung mit Alkoholgenuß ihn jederzeit dazu bringen kann,\nweitere Brandstiftungen zu begehen (UA S.11).\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nin seinem ganzen Umfang geprüft. Es 1äßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision\ngegen die Nichtanwendung des § 20 3tGB vorbringt, berücksichtigt nicht die von dem Landgericht getroffenen Fest-\n\n\\\n\n20\n\n-5-\n\nstellungen. An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Danach\nist die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\n\nauf Grund der bei ihm festgestellten krankhaft seelischen\nStörung aus dem Kreis der epileptischen Erkrankungen in\nVerbindung mit dem jeweils vor der Tat genossenen Alkohol\nnur erheblich vermindert und nicht ausgeschlossen (UA S.8/9).\nDaß das Landgericht den Angeklagten in ein bestimmtes\npsychiatrisches Krankenhaus eingewiesen hat, ist allerdings\nnicht richtig. Die Wahl trifft die Staatsanwaltschaft als\nVollstreckungsbehörde (BGH, Beschluß vom 2.November 1971 -\n\n5 StR 591/71 bei Dallinger MDR 1972,196). Der Senat hat den\nMaßregelausspruch deshalb richtiggestellt.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-12/5-str-188-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-12/5-str-188-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.520590+00:00"}}