{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-12_5_StR_109_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-12","aktenzeichen":"5 StR 109/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Reinhold R EB zu: ui\n\niD 8\ngeboren am EB 19.6 ir. OENB,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\n72\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n17.0Oktober 1980 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird von dem Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen,\n\nSoweit er wegen eines Vergehens nach\n\n§ 53 Abs.1 Nr.7 a des Waffengesetzes\nverurteilt wordenist, wird das Verfahren\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Landeskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte ist für die vom 23.März\nbis 20.August 1980 erlittene vorläufige\nFestnahme und Untersuchungshaft zu\nentschädigen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - Ad\n\nGründe\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nzur Last, er habe am 23.März 1980 in einer Gaststätte in\nKO den Kassierer Klaus OB surch einen\nPistolenschuß getötet, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB).\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe in Notwehr\ngehandelt, aber aus Furcht deren Grenzen überschritten\n(§ 33 StGB). Es hat ihn wegen eines Vergehens nach § 53\nAbs.1 Nr.7 a WaffG (Ausüben der tatsächlichen Gewalt über\neine ohne die erforderliche Erlaubnis erworbene Schußwaffe\nwährend der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der\nBewirtung von Gästen dienen) zu einem Jahr Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\na) Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht von\ndem Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil das Vergehen\ngegen das Waffengesetz \"mit dem Tötungsdelikt in Tateinheit\n(§ 52 StGB) steht\" (UA S.9). Das ist unrichtig. Der Schuß\nauf OB ist durch Notwehrüberschreitung entschuldigt.\nDer Angeklagte kann dafür nicht bestraft werden (§ 33 StGB),\nauch nicht wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz;\ndenn die Notwehrüberschreitung entschuldigt auch das Führen\nder Schußwaffe, soweit es mit dem als Totschlag angeklagten\nVerhalten unmittelbar zusammenfält (vgl. BGH Beschluß vom\n26.Juli 1978 - 3 StR 224/78 -).\n\nDer Angeklagte war deshalb von dem Vorwurf des Totschlags\nfreizusprechen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob zwischen\ndem Vergehen gegen das Waffengesetz und dem Tötungsdelikt\nTateinheit vorgelegen hätte, wenn der Schußwaffengebrauch\nnicht durch Notwehrüberschreitung entschuldigt gewesen wäre.\n\nb) Ob der Angeklagte außerhalb des als Totschlag ange-\n\nklagten Verhaltens ein Vergehen gegen das Waffengesetz\nbegangen hat, durfte das Schwurgericht nicht prüfen. Anklage\n\n-u-\n\n-h- TA\n\nund Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten allein die\nTötung des Klaus OB vor. Daß er vorher oder nachher\ndie tatsächliche Gewalt über eine ohne die erforderliche\nErlaubnis erworbene Schußwaffe in der Gaststätte oder anderswo ausgeübt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt.\nDiese Tat hätte deshalb nur durch Nachtragsanklage in das\nVerfahren einbezogen werden können (§ 266 StPo). Das ist\nnicht geschehen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz ist\ndaher nicht Verfahrensgegenstand geworden. Insoweit ist das\nVerfahren einzustellen (§ 260 Abs.3 StPO).\n\nDie Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und\nüber die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen\nberuhen auf den 88 467 Abs.1 StPO, 1 StrEG.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Angeklagten\nvom Vorwurf des Totschlags freizusprechen und die Revision\nim übrigen zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-12/5-str-109-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-12/5-str-109-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.498257+00:00"}}