{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-08_5_StR_503_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"5 StR 503/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 503/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mustafa T EB aus EEE.\ngeboren am EEE 1952 in EB (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2 -\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFjeischmann\nbr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (uns\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 8.Mai 1981\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nHG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nBAHA\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich mit Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten\nTotschlags wendet.\n\n2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchsreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB\nabgelehnt und den sich aus § 212 Abs.1 StGB ergebenden Strafrahmen zweimal (wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit) herabgesetzt. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts,\nder Tatrichter habe die Anwendbarkeit des § 213 StGB nur unter\ndem formalen Gesichtspunkt beurteilt, das Mädchen sei \"keine\nAngehörige im Sinne des § 11 Abs.1 StGB\" gewesen, teilt der\nsenat nicht. Bei Erörterung des Schuldmaßes verwertet das\nLandgericht, daß die nächste Angehörige des Mädchens, dessen\nMutter, den Angeklagten vergeblich gebeten hatte, zu Hause\nzu bleiben und nichts zu unternehmen (UA 5.21). Gleichwohl\nhat der Tatrichter bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein\nminder schwerer Fall gegeben ist, auch dem Umstand Rechnung\ngetragen, daß der Angeklagte \"sich in die Rolle eines Familienoberhauptes gedrängt\" fühlte und die \"Entführung\" des Mädchens\nals beleidigend empfand (UA S.19). Wenn das Schwurgericht\ndennoch trotz der nicht ausschließbaren Verminderung der\n\nE7,\n\nSchuldfähigkeit wegen der bei und nach der Tat zum Ausdruck\ngekommenen besonderen Hartnäckigkeit und Aggressivität des\n' Angeklagten die Tat nicht als minder schwer bewertet hat,\nist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der\nBemessung der konkret festgesetzten Strafe tritt ein\nRechtsfehler ebenfalls nicht auf.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/5-str-503-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/5-str-503-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.479122+00:00"}}