{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-05_5_StR_81_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"5 StR 81/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 8ı/8l | Lı\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Maschinenführer Rudolf R iu\naus HB,\ndort geboren am EB 1555,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Angestellten Heinz-Peter L HB aus Hei,\ndort geboren am 1955,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2_-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n8.0ktober 1980 wird, soweit es den Angeklagten\n\nRO vetriftt,\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin den Schuldsprüchen wegen Erpressung\nund Nötigung (Fall II 1 der Urteilsgründe),\n\nb) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten RB in sämtlichen\nStrafaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den\nFreispruch des Angeklagten IM (I1 1 der\nUrteilsgründe) wird verworfen.\n\n3.\n\n3 7\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nRO und die Revision des Angeklagten\n\nLEER werden verworfen. Jedoch werden die\nSchuldsprüche dahin geändert, daß die Angeklagten\nJeweils der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nEntführung gegen den Willen der Entführten schuldig\nsind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\ndes Angeklagten Ruß und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zu entscheiden hat.\n\nDer Angeklagte If nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten\nund die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u- LE\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall\nII 1 wegen Diebstahls, Erpressung und Nötigung, die Angeklagten RE und IB im Falle II 2 wegen Raubes und\nVergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und im\nFall II 3 wegen Diebstahls verurteilt, den Angeklagten IB\nim Fall II 1 freigesprochen. Der Senat hat das Verfahren gegen\nden Angeklagten RB wegen Diebstahls im Fall II 1\ngemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nl. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Angeklagten\nRER auf die Schuldsprüche im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie alle Strafaussprüche beschränkt und begründet.\nDie Strafkammer hat eine Verurteilung des Ängeklagten\nRB wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung\nmit der Erwägung abgelehnt, daß die jeweiligen Drohungen\ndes Angeklagten gegenüber der Zeugin I ] \"sonst passiert\nwas\" als Ankündigung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib\noder Leben zu unbestimmt seien. Diese Begründung hält unter\nBerücksichtigung der gegebenen Tatsituation rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich\nnicht dazu, wie die Zeugin ME die Drohung des Angeklagten\nverstanden hat und ob dieses Verständnis der Zeugin vom\ndirekten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.\nNach den Feststellungen lag es nahe, daß für die Zeugin MB ein\nerheblicher Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit genügend\nerkennbar war, als sie sich dem Angeklagten in einem Brachgelände zur Nachtzeit gegenüber sah, zumal der Angeklagte die\nFahrt dorthin dirigiert hatte. Für den subjektiven Tatbestand\nreicht es aus, daß der Täter weiß oder billigend damit\nrechnete, seine Äußerung sei geeignet, in dem Bedrohten Furcht\nvor der Verwirklichung eines derartigen Übels hervorzurufen,.\n\n-5- 14\n\nDer Senat hat nicht nur die Gesamtstrafe, sondern\nwegen des nicht auszuschließenden inneren Zusammenhangs\nder Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafen gegen\ndiesen Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 aufgehoben.\nDamit bedarf die von der Revision der Staatsanwaltschaft\nerhobene Sachrüge gegen alle Strafaussprüche keiner\nPrüfung.\n\n2. Dagegen ist der Freispruch des Angeklagten Li\nvon dem Vorwurf der Beihilfe im Falle II 1 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Strafkammer, daß die in seiner Gegenwart,\naber ohne seine Beteiligung vom Angeklagten Re\nbegangenen Straftaten zum Nachteil der Zeugin MN\nschon beendet waren, als der zwischenzeitlich ortsabwesende\nAngeklagte LU den Mitangeklagten in einem Personenkraftwagen vom Tatort abholte, wird von den Feststellungen\ngetragen. Der Mitangeklagte RW natte schon allein\ndadurch, daß er sich noch am Tatort das der Zeugin Mi\nweggenommene und abgenötigte Geld einsteckte, eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt.\nDie Zeugin MEMB war dem Angeklagten Ri körper -\nlich unterlegen, sie war mit ihm allein in einer einsamen\nGegend und durch die vorangegangenen Drohungen verängstigt.\nDamit hatte sie keine Möglichkeit, die Verfügungsgewalt des\nAngeklagten an dem ihr abgenommenen Geld ernsthaft zu\ngefährden. Auch sonst sind Anhaltspunkte für ein strafbares\nVerhalten dieses Angeklagten, mit dem sich das Landgericht\nauseinandersetzen mußte, nicht erkennbar.\n\nIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten RÜEEB un: CB\n\nsind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führen\nallerdings zu einer Schuldspruchberichtigung. Nach den Feststellungen sind die Angeklagten nicht der Vergewaltigung in\n\n-6 - Le\n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern in Tateinheit\nmit Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB)\nschuldig (vgl. BGHSt 28,18,19; 29,233). Die verletzte\nZeugin Tschengelides hat den gemäß § 238 Abs.1 StGB\nerforderlichen strafantrag fristgerecht gestellt (Bd.I\nBl.1 d.A.).\n\nDa sich die Angeklagten gegen diesen geänderten\nSchuldspruch nicht anders als geschehen hätten verteidigen\nkönnen, war der Senat nicht gehindert, ohne Hinweis nach\n§ 265 Abs.1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.\n\nDer Einzelstrafausspruch und die Gesamtstrafe bleiben\nhiervon unberührt. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten RE konnten schon auf Revision der Staatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Insoweit greift auch\ndie Revision des Angeklagten durch.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-81-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-81-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.277350+00:00"}}