{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-05_5_StR_233_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"5 StR 233/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 sth 235/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nJoseph WEB zus HE:\n\ngeboren am EEE 1949 in BEP (Gambia),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nce?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 5.Mai 1981 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n15.0ktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit der folgenden Verfahrensbeschwerde durch: Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung beantragt, \"die Fingerabdrücke sämtlicher Geburtstagsgäste abzunehmen und mit dem Fingerabdruck auf\ndem sichergestellten Joghurtbecher zu vergleichen\"; er\nhatte den Antrag damit begründet, daß nach dem Akteninhalt \"auf dem genannten, halb angebrauchten Joghurtbecher\nein Fingerabdruck sichergestellt wurde, der bislang nicht\nuntergebracht werden konnte\" (B1.655,652 d.A.). Diesen\nBeweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückverwiesen, es sei \"für die Entscheidung ohne Bedeutung,\nob einer der Geburtstagsgäste den Fingerabdruck an dem\nJoghurtbecher verursacht\" habe (B1.660,671 d.A.).\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht\nabgelehnt werden. Wie die sinngemäße Auslegung des Beweisamtrags ergibt, sollte die Behauptung bewiesen werden, daß\nder Fingerabdruck von einem der weiteren Geburtstagsgäste\nstammte, der \"die Wohnung der Eheleute WE betreten und\ndas Kind versorgt\" hat (B1.651 d.A.). Daß ein solcher Sachverhalt für die Entscheidung bedeutungslos ist, versteht\n\n- 3 -\n\n3 - CZ\n\nsich jedenfalls nicht von selbst. Das Schwurgericht hat\nsich selbst von der Erwägung leiten lassen, daß derjenige,\nder das in der Wohnung zurückgelassene Kind in der Zeit\nzwischen der Tat und ihrer Entdeckung versorgt hat, der\nTäter sei, weil ein Unbeteiligter von dem Fund der Leiche\nder Mutter berichtet hätte (UA S.19 ff.). Warum die Spuren\nan dem Joghurtbecher nicht von demjenigen stammen sollten,\nder das Kind in der fraglichen Zeit gefüttert hat, legt\ndas Schwurgericht nicht dar. Bei angenommener tatsächlicher\nBedeutungslosigkeit bedarf es regelmäßig der Angabe der\nUmstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit\nfolgert (BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1952,35); daß solche\nGründe hier auf der Hand lägen, ist nicht ersichtlich. Die\nSpuren an dem Joghurtbecher stammten, wie die Revision in\nÜbereinstimmung mit dem Inhalt der Akten (Band 52 der\nSpurenmappe) vorträgt, weder von dem Angeklagten noch vom\nOpfer der Tat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-233-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-233-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.260499+00:00"}}