{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-05-05_5_StR_146_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-05-05","aktenzeichen":"5 StR 146/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_146/81 Ey\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Kambiz T EB zus OuEEEEEEB.\ngeboren am ED 1961 in Te (Iran),\n\n2. den Gastwirt\n\nRamezanalıy C Gummi - v Gum\ngeboren am HB 1947 in Il (Iran),\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n2. £S\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5.Mai 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE“\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten Gholamy-Varnamkhasty,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n25.November 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts, auch zur Entscheidung Über\n\ndie Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- cs\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten TB wesen räuberischen Diebstahls und den Angeklagten CED- (EEEEEB wegen\nschweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt. Die von den Angeklagten erhobenen\nSachrügen führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie\nhätten keine Geldtasche ihres Landsmannes Age Sr-\n“EEE entwendet, als widerlegt angesehen, Dazu führt der\nTatrichter aus, von dem Vorfall am 23.März 1980 bis zur Vernehmung des Angeklagten TE am 28.Mai 1980 hätten beide\nAngeklagte ausreichend Zeit gehabt, ihre Aussage abzusprechen,\n\"Yon einer solchen Absprache zumindest in groben Zügen geht\ndas Gericht aus\" (UA S.16). Dabei hat die Strafkammer aber\nnicht beachtet, daß die beiden Angeklagten entsprechende Aussagen, daß nämlich TEE auf der Toilette der Gaststätte\n\nvon CE u von Anzehörigen der gegnerischen\n\nGruppe ihrer Landsleute geschlagen worden sei, bereits am\nAbend des 23.Härz 1980 den von CS - u se!pst\nherbeigeholten Polizeibeamten gegenüber gemacht hatten. Die\nVernehmung fand nach den Feststellungen des Tatrichters \"unmittelbar nach dem Vorfall\" statt (UA S.9), so daß unklar\nbleibt und von der Jugendkammer nicht festgestellt ist, ob\nin der Zeit von der Beendigung der Auseinandersetzung in der\nGaststätte bis zum Eintreffen der Polizei eine Absprache der\nbeiden Angeklagten über ihre Aussagen hat stattfinden können.\nIm übrigen hält die Strafkammer die Aussagen der Belastungszeugen Im, u un: U SCHEEEE-KEREEEM serade deshalb für glaubhaft, weil sie bei ihren bereits vor der\nKriminalpolizei am 23.März 1980 gemachten Aussagen geblieben\nsind. Das trifft aber nach den Feststellungen auch für die\nAngaben der beiden Angeklagten zu. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.\n\nSchließlich belegt die Wendung, die gestohlene Tasche\nsoll \"unwiderlegt\" 4.000 DM Bargeld enthalten haben (UA s.6),\n\nbe\n\n-u- LES\n\nZweifel des Tatrichters an dem Inhalt der Tasche, sei es, daß\nsie sich auf die Höhe des Geläbetrages beziehen, sei es, daß\nnicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststand, ob überhaupt Geld in der Tasche war. Auch diese Unklarheit nötigt\nzur Aufhebung des Urteils,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-146-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-05/5-str-146-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.245620+00:00"}}