{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-29_5_StR_53_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-29","aktenzeichen":"5 StR 53/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 53/81\n\noo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorbereitung eines Explosionsverbrechens\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29.April 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO, hinsichtlich des Angeklagten\nKayali unter Anwendung des § 357 StPO, einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ag\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 24.April 1980, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten HB\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 24.April 1980, soweit es ihn und den\nAngeklagten Kg betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten\n7) wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen der Angeklagten Hg und\nA zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n4. Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten N] kommt\nes nicht an, weil der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten\nnicht der sachlich-rechtlichen Nachpr üfung standhält. Die\nAnwendung des § 311 b Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, daß der\nTäter Sprengstoffe oder die zur Ausführung des Sprengstoffverbrechens erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder\neinem anderen überlassen hat. Der Mittäer (§ 25 Abs.2 StGB)\nbraucht den Sprengstoff oder die zur Herbeiführung der\nExplosion erforderlichen besonderen Vorrichtungen zwar\nnicht notwendig in eigenem Gewahrsam zu haben. Die Vorschrift\ndes § 311 b Abs.1 Nr.2 StGB kann auf ihn aber nur dann angewandt werden, wenn er zumindest gewußt hat, daß andere\nTatbeteiligte für eine in ihren wesentlichen Grundzügen\nfeststehende Tat Sprengstoffe oder Vorrichtungen (§ 311 b\nStGB) hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen haben. Das Landgericht\nstützt die Verurteilung des Angeklagten BD darauf, daß er\n\n- 3 -\n\nS\n\n- 53 -\n\nden Angeklagten am Bahnhof abgeholt und zu dem\nAngeklagten K gefahren und auf Wunsch des Angeklagten\nZB \"seine Dienste und sein Kraftfahrzeug für den Transport des grauen Koffers in die Liegnitzer Straße zur Verfügung gestellt\" hat (UA S.37). Die Feststellungen ergeben\nnicht, daß der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, sein Tatbeitrag diene der Beförderung, Verwahrung oder Weitergabe von Sprengstoffen oder Vorrichtungen im Sinne des § 311 b StGB; die Urteilsgründe lassen\nnicht einmal erkennen, daß dem Angeklagten > zu diesem\nZeitpunkt schon der Zweck der Reise des Angeklagten\n\nbekannt war, Einen weiteren und \"entscheidenden\" Tatbeitrag\ndes Angeklagten BD sieht das Landgericht in seiner Beteiligung an dem Gespräch, das in den Vormittagsstunden des\n\n24 ,.April 1979 (gemeint ist ersichtlich der 22.April 1979,\nvgl. UA S.12) in der Wohnung des Ei statter funden hat.\nDabei ist nach den Feststellungen zwar auch der \"Transport\nvon in Berlin (West) bereits befindlichem Sprengstoff in\ndas Bundesgebiet durch den Angeklagten ap\" erörtert worden\n(UA S.13); allein darin kann indessen ein Beitrag des Angeklagten Ag zur Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung\ndes Sprengstoffs (§ 311 b StGB) nicht gesehen werden. Dasselbe\ngilt für die anschließende Fahrt des Angeklagten Ag nit\ndem Angeklagten zu und dem Abu Te an den Ort, \"wo\nder Sprengstoffanschlag in Berlin (West) durchgeführt werden\nsollte\" (UA S.13). Nicht jeder Beitrag zur Vorbereitung\neines Sprengstoffverbrechens ist nach § 311 b StGB strafbar.\nDer Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu\nändern, daß sich der Angeklagte Ag der Verabredung (§ 30\nAbs.2 StGB) eines Sprengstoffverbrechens nach § 311 StGB\nschuldig gemacht hat. Dafür reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich\nder Angeklagte BD gegen einen solchen Vorwurf anders verteidigt hätte (§ 265 StPO).\n\nBi\nv‘\n-u-\n\nDen Schuldspruch gegen die übrigen Angeklagten brauchte\nder Senat nicht nach § 357 StPO aufzuheben; für diese Angeklagte ist - in verschiedener Weise - festgestellt worden,\ndaß sie bei der Verwahrung und dem Transport des Koffers in\nKenntnis seines Inhaltes mitgewirkt haben; der Angeklagte\nHg hat an der Beschaffung von Sprengvorrichtungen mitgewirkt.\n\n2. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Hgg und\nseine Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte das ihm in der Bundesrepublik\nDeutschland entgegengebrachte Gastrecht mißbraucht habe (UA\nS.39,40). Das läßt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verletzung des Artikels 3 GG besorgen, wonach\nniemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden\ndarf (BGH NJW 1972,2191; BGH bei Holtz MDR 1976,812,986). Auch\nhinsichtlich des Angeklagten x. der keine Revision eingelegt hat, ist strafschärfend berücksichtigt worden, daß er in\ngröblicher Weise das Gastrecht mißbraucht habe (UA S.40/41).\nNach § 357 StPO war deshalb auch die gegen diesen Angeklagten\nverhängte Strafe aufzuheben.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-53-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-29/5-str-53-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:28.067884+00:00"}}