{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 692/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder\nunvollständiger Angaben kann auch in mittelbarer\nTäterschaft begangen werden,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja dY\n\nBGHSt: nein\n\nStGB §§ 25 Abs. 1, 264 Abs. 1 Nr. 1\n\nSubventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder\nunvollständiger Angaben kann auch in mittelbarer\nTäterschaft begangen werden,\n\nBGH, Urteil vom 28. April 1981 - 5 StR 692/80 -\nLG Lübeck\n\nStR_692/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Peter H >\n\naus Bl au: ren,\n\ndort geboren an EEE :52.,\n\nwegen Betruges\n\nIF\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 27.Juni 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - of\n\nGründe\n\n’\n\nDer Angeklagte ist Geschäftsführer einer Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist.\nDiese befaßt sich u.a. mit dem Betrieb einer Getreidemühle,.\nAls Geschäftsführer dieser Gesellschaft verpflichtete er\nsie Ende Januar 1977 vertraglich, für das Getreidehandelshaus Alfred C, TD aus Hamburg aus Rohgerste\n6.000 Tonnen Perlgraupen herzustellen, die den EWG-Qualitätsanforderungen der ersten Kategorie entsprachen,\nund diese Ware anschließend unmittelbar an den Abnehmer\nder Firma Tg: das polnische Außenhandelsunternehmen\nRB zu liefern. Er wußte, daß Kalkulationsgrundlage\nfür die Firma Tg die Ausfuhrerstattung und der\nWährungsausgleich für Lieferungen dieser Art waren, die\nauf Antrag des Exporteurs das Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nnach den EWG-Marktordnungsvorschriften zu gewähren hatte.\nDer Angeklagte war deshalb für die Kommanditgesellschaft\ngegenüber der Firma TED die Verpflichtung eingegangen,\nihr den Subventionsausfall zu erstatten, wenn es ihm nicht\ngelang, Graupen der vereinbarten Qualität herzustellen.\n\nDa die Zollbehörde forderte, daß laufend Proben der\nexportierten Ware durch zollamtliche Stellen untersucht\nwurden, baute der Angeklagte auf Veranlassung des zuständigen Zollamts ein automatisches Probenentnahmegerät\nin die Zellen des Silos seines Betriebes ein, in denen die\nfertiggestellten Graupen vor der Verladung gelagert wurden\n(UA S.14/15).\n\nNachdem der Angeklagte im Februar und März 1977 zunächst Ware hergestellt und geliefert hatte, die im\nwesentlichen der vereinbarten Qualität entsprach, waren\ndie ab 21.März 1977 hergestellten und nach Polen versandten\n1.100 Tonnen Graupen unzureichend geschält und erreichten\nnicht einmal die Qualitätsanforderung der zweiten Kategorie\n(UA S.20). Die während dieser Zeit dem automatischen\n\n-L- 7\n\nProbennehmer entnommenen und dem Zoll vorgelegten Warenproben wiesen alle Merkmale der geforderten Qualität auf.\nDies wußte der Angeklagte. Ob er das Probenentnahmegerät\n\"manipuliert\" hat, konnte das Landgericht nicht klären\n\n(UA S.29,30). Mit seinem Wissen wurden \"die schlecht\ngeschälten dunklen Körner ... verpackt, eingenäht und in\ndie zur Abfuhr nach Polen ... bereitstehenden Waggons\"\nverladen (UA S.21). Obwohl ihm bekannt war, daß die Firma\nTB> durch ihre gutgläubigen Angestellten für alle\nExportlieferungen im Subventionsverfahren die Gewährung\nder Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichs für\nPerlgraupen der ersten Kategorie beantragte, lieferte er\ndie von ihm mangelhaft hergestellte Ware weiter aus und\nunterließ es, die Firma TB hiervon zu unterrichten,\nweil er eine aufwendige Nachschälung der mangelhaften Ware\nvermeiden wollte (UA S.22). Die Firma TB Hat auf Grund\nihrer Anträge für diese Ware Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich erhalten, die ihr nicht zustanden (UA S.23).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzum Nachteil der Firma TB u einer Geldstrafe verurteilt. Den Betrug sieht es darin, daß der Angeklagte es\nunterlassen hat, seinem Vertragspartner den Qualitätsabfall der von ihm ab 21.März 1977 hergestellten Ware zu\noffenbaren, und ihm dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) hat es abgelehnt. Es ist der\nAuffassung, daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen\ndafür fehlt, weil der Angeklagte an dem Subventionsverfahren\nnicht beteiligt war.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie will insbesondere erreichen, daß der\nAngeklagte auch wegen tateinheitlich begangenen Subventionsbetruges bestraft wird. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis\nbegründet.\n\n-5 -\n\n-5- Zu\n\n1. Die »inzelausführungen der Staatsanwalischeit\nkönnen der Revision allerdings nicht zum ürfolg verlielfen,\nDer Generalbundesanvalt weist mit Recht darauf hin, daß\nschon der Ausgangspunkt der Revision, der Angeklagte habe\n\"als Frflillungsgehilfe der Firma Alfred C.TMM für ...\ndie Probenentnahme zum Beweise der Beschaffenheit der\nWare zu sorgen\" gehabt, nicht zutrifft. § 11 Abs.1 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31.August 1972 (BGBl I 1617) bestimmt\nnur, daß der Subventionsnehmer die Entnahme von Proben\nzu dulden hat; die Entnahme von Proben und andere Handlungspflichten legt diese Vorschrift ihm nicht auf. Die Probenentnahme oblag deshalb hier allein dem zuständigen Zollanmt\nPuttgarden (UA S.14). Dieses entnahm die Proben im Einverständnis mit dem Angeklagten durch den Zeugen >:\nIn der bloßen Duldung der Probenentnahme durch den Angeklagten\nkann keine Erklärung gegenüber der Zollbehörde gesehen werden,\ndaß die entnommenen Proben mit der Qualität der verladenen\nWare übercinstimmten.\n\nWie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend bemerkt,\nlassen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch\nnicht die Anwendung des § 264 Abs.?1 Nr.2 StGB zu. Der\nAngeklagte war nicht verpflichtet, die Zollbehörde darüber\nzu unterrichten, daß die Qualität der entnommenen Proben\nnicht der von ihm verladenen Ware entsprach. Eine solche\nVerpflichtung bestand nach § 3 Subventionsgesetz vom\n29.Juli 1976 (BGBl I 2034,2037) nur für die Firma Tg\nals Subventionsnehmerin. Nur diese war auch gehalten, die\nProbenentnahme nach § 11 Abs.1 MOG zu dulden. Etwas anderes\nergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte das\nProbenentnahmegerät für den Zeugen a] in seinem Betrieb\neingebaut hatte und die Probenentnahme durch den Zeugen\nduldete. Hierdurch allein übernahm er noch nicht im Sinne\ndes § 14 Abs.2 Nr.2 StGB die der Subventionsnehmerin obliegende Verpflichtung.\n\na\n\n-6-\n\n2. Die Feststellungen hätten das Landgericht jedoch\nveranlassen müssen,zu prüfen, ob der Angeklagte als\nmittelbarer Täter einen Subventionsbetrug nach § 264 Abs,.1\nNr.1 StGB begangen hat. Die Firma T> Hatte bei dem\nzuständigen Hauptzollamt Hamburg-Jonas auch für die nach\ndem 21.März 1977 hergestellten und an das polnische\nAußenhandelsunternehmen gelieferten 1.100 Tonnen Graupen\nAnträge auf Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich\ngestellt und dabei behauptet, daß es sich um Perlgraupen\nhandelte, die den Qualitätsanforderungen der ersten\nKategorie entsprachen. DieseAngaben waren unrichtig.\nUrheber dieser unrichtigen Angaben war der Angeklagte. Er\nhatte durch sein Verhalten die gutgläubige Subventionsnehmerin zur Stellung der Subventionsamträge veranlaßt.\nUrsächlich dafür war nicht nur, daß der Angeklagte es\nunterlassen hatte, seine Vertragspartnerin über den\nQualitätsabfall zu unterrichten, wozu er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, schon auf Grund seiner\nvertraglichen Beziehungen zu der Firma TB verpflichtet\nwar. Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die weitere\nHerstellung, Auslieferung und Verladung der Graupen, mußte\nseinen Vertragspartner in der Annahme bestärken, daß der\nAngeklagte wie bisher Ware der vereinbarten Qualität an den\npolnischen Abnehmer versandte. Der Angeklagte täuschte die\nFirma Tg deshalb nicht nur durch Unterlassen, sondern\ndurch schlüssiges Tun und brachte sie dazu, als gutgläubiger\nTatmittler unrichtige Angaben gegenüber dem Subventionsgeber zu machen. Ebenso wie Betrug (RGSt 64,422,425) kann\nauch Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder\nunvollständiger Angaben gegenüber dem Subventionsgeber\n(§ 264 Abs.1 Nr.1 StGB) in mittelbarer Täterschaft begangen\nwerden (Tiedemann in LK 10.Aufl. § 264 Rdn.113; Samson in\nSK § 264 Rdn.54). Diese Tatform setzt anders als § 264\nAbs.1 Nr.2 StGB nicht voraus, daß der Täter Subventionsnehmer ist,\n\n3. Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfang. Der Senat kann den Schuldspruch nicht\n\n- 7 -\n\n-7- TE\n\nvon sich aus ändern, weil der Angeklagte bisher nicht auf\ndie Möglichkeit einer Verurteilung als mittelbarer Täter\neines Subventionsbetruges hingewiesen worden ist (§ 265\nAbs.1 StPO). Da der Subventionsbetrug im Verhältnis der\nTateinheit zu dem Betrug zum Nachteil der Firma T>\nstände, wird auch dieser Schuldspruch von der Aufhebung\nerfaßt. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß der Angeklagte auch den Tatbestand\ndes Betruges nicht in der Tatform des Unterlassens, sondern\ndurch schlüssiges Handeln begangen haben kann,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-692-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-692-80","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.953453+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-28/5-str-692-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1981-04-28","dockets":["5 StR 692/80"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.04.1981 – 5 StR 692/80","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-692-80","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder\nunvollständiger Angaben kann auch in mittelbarer\nTäterschaft begangen werden,","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 27.Juni 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/264","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"264","label":"§ 264 StGB","mentions":3},{"id":"MOG/11","law":"MOG","abbreviation":"MOG","ref":"11","label":"§ 11 MOG","mentions":1},{"id":"StGB/14","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"14","label":"§ 14 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:27.953453+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}