{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-28_5_StR_141_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 141/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f 5 stR 141/81\n\n2 ——\n\ner\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nIbrahim Eten D ip aus em,\ngeboren am ED 1952 in KB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die\nsachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils\nführt. Die Feststellungen ergeben nicht mit hinreichender\nDeutlichkeit, daß das Einflößen alkoholischer Getränke durch\nden Angeklagten ein Mittel gewesen ist, um den nachfolgenden\nBeischlaf mit der Zeugin u] zu erzwingen. Die Feststellungen\n(UA S, 9) geben keinen Aufschluß darüber, aus welchem Grunde\n\n- 2- -L\nder Angeklagte die Zeugin Dip dazu gezwungen hat, Sekt und\nBier zu trinken. Der Tatrichter stellt nicht fest, daß der Angeklagte damit bezweckt hat, den Widerstand der Zeugin gegen\neinen Geschlechtsverkehr zu brechen. Daß der Einfluß des Alkohols\nden Widerstand dagegen objektiv gebrochen hat (UA S. 29), genügt\nfür die Anwendung des § 177 StGB nicht. Während des Einflößens\ndes Alkohols und bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen war\nausweislich der Feststellungen (UA S. 8, 9) von sexuellen Handlungen nicht die Rede. Daß der Angeklagte einen erwarteten Widerstand der Zeugin DD gegen den Geschlechtsverkehr mit Hilfe\n\ndes Alkohols brechen wollte, verstand sich nicht von selbst; es\nsind auch andere Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten\ndenkbar.\n\nDer Senat hat nicht nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sondern auch die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung aufgehoben. Dies ist schon deswegen notwendig,\nweil nach den Urteilsgründen unklar ist, ob zu den \"Stichverletzungen\" (UA S. 29), die zur Anwendung des § 223a StGB geführt\nhaben, auch jene \"punktförmigen Verletzungen am Hals\" (UA S. 9)\ngehören, die der Angeklagte der Zeugin DE beigebracht hat,\nals er sie dazu nötigte, Sekt zu trinken.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-141-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-141-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.867795+00:00"}}