{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-28_5_StR_125_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 125/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 125/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2,\n3.\n&,\n\nwegen Hehlerei und Steuerhinterziehung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO, hinsichtlich der Angeklagten\nSchrader und Pape unter Anwendung des § 357 StPO, einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Bi\nund | wird das Urteil des\nLandgerichts Hildesheim vom 23.0ktober 1980\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\ndie Angeklagten BD und sb der\ngewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei und die Angeklagten\n\nund P8 der Steuerhehlerei\nschuldig sind (§§ 260 StGB, 398,\n392 AbgO a.F., 52 StGB),\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nEBD uni OB werden als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revisionen der Angeklagten\n\nBB und Re ) zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten BB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand, soweit das Landgericht die Beschwerdeführer\n\n-3 -\n\n-3-\n\nBED und > wegen Steuerhinterziehung verurteilt\n\nhat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt für jeden der\nBeschwerdeführer zutreffend ausgeführt:\n\n\"Festgestellt ist, daß die Vortäter auch das vom\nAngeklagten gekaufte steuerbegünstigte Heizöl jeweils entwendeten bzw. unterschlugen (UA S.8 ff). Dieses steuerbegünstigte Heizöl war zunächst mit einer bedingten Steuerschuld in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz\nnach § 2 Abs.1 und dem nach § 8 Abs.2 des MinöStG belastet\n(§ 23 Abs.1 MinöStDV). Steuerschuldner war insoweit zunächst der Hersteller (§ 3 Abs.2 MinöStG). Die bedingte\nSteuerschuld geht aber nur dann auf den Erwerber des Heizöls über, wenn dieser einen Erlaubnisschein besitzt\n(§ 8 Abs.5 MinöStG) und hierauf die gelieferte Menge abgeschrieben wird (§ 22 Abs.1 MinöStDV; BGH, Urteil vom\n23.3.1977 - 3 StR 526/76 -). Sie wird dagegen u.a. dann\nunbedingt, wenn das Heizöl zu einem anderen als dem erlaubten\nZweck verwendet oder an nicht zum Bezug unversteuerten oder\nermäßigt versteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird\n(§ 23 Abs.3 Nr.2 MinöStDV). Vom Eintritt der Bedingung an\nkann sie nicht mehr übergehen (BGH in ZfZ 1980,149).\n\nHier hatten bereits die Vortäter das entwendete bzw.\nunterschlagene Heizöl zweckentfremdet, spätestens als sie\nes - unter Berücksichtigung der Preissituation für Dieselkraftstoff - an den Zeugen DB verkauften (UA S.9,11).\nSie waren verpflichtet, die Zweckentfremdung der Zollbehörde anzuzeigen (§ 23 Abs.8 MinöStDV, § 165 e Abs.2 RAO\nin der jeweils zur Tatzeit geltenderffassung). Da sie es\nnicht taten, verwirklichten sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 392 Abs.2 RAO, § 370 Abs.1 Nr.2 AO 1977),\nwobei unerheblich ist, ob sie selbst Schuldner der unbedingten Steuer wurden oder nicht (BGH aa0). An der Zweckentfremdung des Heizöls durch die Vortäter wirkte der\nAngeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht mit.\nEr machte sich deshalb auch nicht einer Steuerhinterziehung,\nsondern einer Steuerhehlerei (§ 398 RAO, § 374 AO 1977)\n\n-Uu-\n\nun;\n\n-u- 17\n\n£\n\nschuldig, indem er das zuvor von seinen Vortätern zweckentfremdete Heizöl, hinsichtlich dessen Verbrauchssteuern\nhinterzogen worden waren, ankaufte, um dadurch sich bzw.\ndie Gesellschaft, für die er tätig war, zu bereichern\".\n\nDa sich die Angeklagten bei einem Hinweis auf die\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunkts gegen den Vorwurf\nder Steuerhehlerei nicht.. anders hätten verteidigen können\nwie gegen den Anklagevorwurf, kann der Senat von sich aus\ndie Schuldsprüche in dem Sinne ändern, daß die Verurteilung\nwegen Steuerhehlerei (§ 398 AbgO a.F.) an die Stelle der\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung tritt. Die weitergehenden Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung\nder Strafen. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf\nhingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung\ndie gesamte Höhe der durch Vortäter hinterzogenen Steuern\nzu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt hat, während\ndie Beschwerdeführer das Mineralöl nur zu einem Preise angekauft haben, der um 10 bis 20 Pfennige je Liter unter\ndem üblichen Preis für Dieselkraftstoff lag.\n\n-5- 59\n\nDie Angeklagten SB und Peg naven keine\nRevision eingelegt. Nach § 357 StPO waren jedoch auch im\nHinblick auf diese Angeklagten die Schuldsprüche dahin zu\nändern, daß Steuerhehlerei an die Stelle der Steuerhinterziehung tritt, und die Strafaussprüche aufzuheben.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-125-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-125-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.829245+00:00"}}