{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-28_5_StR_118_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 118/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ferdinand 0 EB aus Neu,\ngeboren an > 1936 in Dog»\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- ers\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.April 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n17.0Oktober 1980,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II\nder Urteilsgründe (Fall Bw. UA S.20\nbis 27) verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen und im\nMaßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Kiel zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 1 der\nUrteilsgründe ständen die Vergewaltigung und der mit\nräuberischer Erpressung tateinheitlich zusammentreffende\nräuberische Angriff auf einen Kraftfahrer im Verhältnis\nder Tatmehrheit, findet in den Feststellungen keine\nwiderspruchsfreie Grundlage. Der Angeklagte hat, als er\nvor der Vergewaltigung auf die Zeugin BD einschlug und\ndiese ihm ihr Geld anbot, erklärt: \"Das kriege ich sowieso\"\n(UA S.23). Das läßt darauf schließen, daß es dem Angeklagten\nbei der Gewaltanwendung schon in diesem Zeitpunkt nicht\nallein um den Geschlechtsverkehr, sondern auch um Geld ging.\nAndererseits heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte\n\n- 3 -\n\n- 3 - SE\nhabe sich zur Wegnahme des von der Zeugin im Laufe des Tages\neingenommenen Geldes erst entschlossen, nachdem er die Zeugin\nim Anschluß an die Vergewaltigung gezwungen hatte, die Fahrt\nfortzusetzen (UA S.25,51). Die Urteilsgründe lösen diesen\nWiderspruch nicht auf. Sie lassen nicht erkennen, ob der\nAngeklagte einen zunächst vorhandenen Raubvorsatz zwischenzeitlich aufgegeben hatte, und ergeben auch nicht, daß seine\nBemerkung, er kriege das Geld sowieso, nicht ernst gemeint\nwar. Fallen die Ausführungshandlungen der Vergewaltigung und\ndes Raubes oder des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer auch nur zum Teil zusammen, so ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 19.September 1978\n- 5 StR 550/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,106). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die \"Wegnahme\" des Geldes\n(UA S.25) nach den bisherigen Feststellungen nicht als\nräuberische Erpressung, sondern als Raub zu bewerten ist.\n\n2. Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungserwägungen hat der Senat neben der Gesamtstrafe sämtliche\nEinzelstrafen und die Maßregelanordnung aufgehoben. Für die\nerneute Entscheidung nach § 63 StGB wird vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen: Eine Unterbringung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn der Ausschluß oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bei\nden Taten, die Anlaß zur Unterbringung geben, positiv festgestellt worden ist. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe\ntrotz des allgemeinen Hinweises, die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB ständen fest (UA 5.55), nicht mit völliger Klarheit: Das Landgericht stellt eine Hirnschädigung fest, deren\nHerkunft und Art nicht bekannt ist. Nach Ansicht des Tatrichters Eßt die Hirnschädigung für sich allein nur das\nUrteil zu, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei; positiv vermag er eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter der Voraussetzung festzustellen, daß die Folgen der Hirnschädigung mit\nden Auswirkungen eines Alkoholgenusses zusammentreffen\n(UA S.59). Im Hinblick auf den Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Vergewaltigung und Beraubung der Zeugin Bi nat der Tat-\n\n-L-\n\nLu -\n\nun\n\nrichter eine solche positive Feststellung offenbar nicht\ngetroffen (UA S.66, vgl. auch UA S.60). Worauf sich eine\nsolche Überzeugung bezüglich des Angriffs auf die Zeugin\nPD (UA S.29 ff) stützt, ergeben die Urteilsgründe nicht:\nDer Angeklagte, der auf diese Zeugin keinen alkoholisierten\nEindruck machte, hatte vorher \"außer 'Alsterwasser' in\ngeringer Menge ... keinen Alkohol\" getrunken (UA S.29); der\num 11 Uhr erhobene Blutalkoholbefund von 1,24 o/oo (UA S.\n\n59) weist nicht aus, daß der Angeklagte schon bei der kurz\nnach Mitternacht (UA 5.29) begangenen Tat unter Alkoholeinfluß gestanden hat. - Der Tatrichter wird im übrigen\nGelegenheit haben, sich mit sachverständiger Beratung um\nnähere Aufschlüsse über die Art der Hirnschädigung und ihre\nBedeutung für das Gefährlichkeitsurteil, auch im Hinblick auf\ndie Art der in Zukunft drohenden Straftaten, zu bemühen. Die\nVermögensdelikte zum Nachteil der Zeuginnen Fg9 und v>\nzeigten ein gewisses Maß der Planung, während die Folgen der\nHirnschädigung als unberechenbares, aggressives, unbeherrschtes, explosibles Verhalten \"mit jäh anspringenden Affekten\"\ngeschildert werden (UA Ss.68).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-118-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-118-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.810858+00:00"}}