{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-28_5_StR_114_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-28","aktenzeichen":"5 StR 114/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten\n\nDetief BED au rg.\ngeboren an ED 1955 in zip,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: BP, Joachim u.a.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 28. April 1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n31. Oktober 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in\nItzehoe zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten\nvorsätzlichen Vergehens gegen § 11 Abs. 4 .Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BetMG in Tateinheit mit\n\neinem fortgesetzten Vergehen der Steuerhehlerei gemäß\n\n§ 374 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 AO\" zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat bereits mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf das übrige\nRevisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu\nwerden.\n\n1. Der Angeklagte hat seit 1977 mindestens einmal monatlich Heroin zu sich genommen und hat am 9. Mai 1980 von dem\nMitangeklagten a] für 875 DM vier Briefchen mit Heroin\nerworben, die ein Gewicht von etwa 2,5 Gramm besaßen. Davon\nhat er zwei Briefchen mit 1,145 Gramm an eine unbekannt gebliebene \"Informantin\" der Polizei für 800 DM und ein Briefchen mit mindestens 0,056 Gramm an die Mitangeklagte Jg»\nfür 75 DM weiterverkauft. Ein Briefchen mit 1,238 Gramm\nHeroin behielt er zum eigenen Bedarf. Wie die Urteilsgründe\nergeben, nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte damit\nfortgesetzt ohne Erlaubnis Heroin \"erworben, abgegeben und\ndamit Handel getrieben\" und gleichzeitig fortgesetzt Steuerhehlerei begangen hat. Die Feststellungen tragen diese rechtliche Würdigung nicht.\n\nDer Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) setzt voraus, daß der Täter\ndie eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, d. h. im einverständlichen\nZusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft\nerlangt. Die Wegnahme des Betäubungsmittels, etwa durch\nDiebstahl ode Raub, erfüllt den Tatbestand nicht (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1974 - 1 StR 539/73; Beschluß vom\n3. Juni 1980 - 5 StR 289/80, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980,\n814). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, auf\nwelchem Wege der Angeklagte jeweils das Heroin erlangt hat,\ndas er seit 1977 monatlich mindestens einmal zu sich genommen\nhat. Ebensowenig ist ihm zu entnehmen, ob und wann er Rauschgift an andere Personen abgegeben hat. Die Abgabe der Heroinportionen an die \"Informantin\" der Polizei und die Mitangeklagte\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nJB an 9. Mai 1980 waren keine selbständigen Teilakte der\nvon dem Landgericht angenommenen Fortsetzungstat, sondern\n\nnur unselbständige Teilstücke eines unerlaubten Handeltreibens, das mit der Absprache über den Einkauf der Gesamtmenge\nbei dem Mitangeklagten oo) begann. Sie gehen in dieser umfasserien Tatform des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG auf, die jede\nden Umsatz fördernde eigennützige Handlung und damit auch Erwerb, Besitz und Abgabe von Betäubungsmitteln erfaßt, wenn\ndiese dem beabsichtigten Umsatz dienen (BGHSt 25, 290, 291;\n28, 308, 309; BGH, Beschluß vom3S. August 1980 - 5 StR 404/80).\nDiese Rechtsfehler beeinflussen mindestens den Schuldumfang.\nDer Senat hat deshalb das angefochtene Urteil in vollem Umfang\naufgehoben.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch\ndie Urteilsformel erkennen lassen müssen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1978 - 4 StR 289/78;\nUrteil vom 2. September 1980 - 5 StR 284/80; Beschluß von\n27. Januar 1980 - 5 StR 756/80). Auch wird er zu prüfen haben,\nob die von dem Angeklagten begangenen einzelnen Tathandlungen\nvon einem Gesamtvorsatz umfaßt waren, der alle in Betracht\nkommenden Tatformen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG in sich einschloß. Der Entschluß, \"auch in Zukunft gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen\" (UA S. 12), kann einen solchen\nGesamtvorsatz nicht begründen. Es fehlt jede Beschreibung und\nUmgrenzung der geplanten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise\n(BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78, mitgeteilt\nbei Holtz MDR 1979, 106; BGH, Beschluß vom 24. März 1981 -\n\n5 StR 150/81). Bei der Strafzumessung wird das Schöffengericht\nschließlich auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben,\ndie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n16. März 1981 aufgezeigt hat.\n\nSg\n-u-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch\naufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-28/5-str-114-81","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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