{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-24_5_StR_548_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-24","aktenzeichen":"5 StR 548/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 548/81\nad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischergesellen Eckhard C im\n\naus BEN ©,\ngeboren am Ep 1960 in CE.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2- TAG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.0ktober 1981\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Landgerichts Göttingen vom\n24.April 1981 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht Braunschweig zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach allgemeinem\nStrafrecht verurteilt. Der Angeklagte hatte nach einem Wirts-.\nhausbesuch in angetrunkenem Zustand einen gleichfalls angetrunkenen, 30 Jahre alten Mann aus seinem Heimatdorf mißhandelt;\ner wollte wegen einer neun Monate zurückliegenden tätlichen\nAuseinandersetzung \"eine alte Rechnung begleichen\".\n\nSeine Annahme, der Angeklagte habe zur Zeit der Tat\nnicht mehr einem Jugendlichen gleich gestanden (§ 105 Abs.1\nNr.1 JGG), hat der Tatrichter allein damit begründet, daß\nder Angeklagte nicht in seiner Entwicklung gestört sei\nund nach ordnungsgemäßem Schul- und Lehrabschluß einer\ngeregelten Arbeit nachgehe (UA S.34). Diese Begründung reicht\nhier nicht aus. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist\nnicht entwicklungsgestörten Tätern vorbehalten; eine\ngute berufliche Einordnung ist bei einer Tat, wie sie hier\n\n- 3 -\n\n3. AG |\n\nabgeurteilt worden ist, kein Grund, der gegen eine Anwendung des § 105 Abs.1 Nr.1 JGG spricht. Rechtlich bedenklich\nist auch die Erwägung, mit der der Tatrichter das Vorliegen\neiner Jugen dverfehlung nach § 105 Abs.1 Nr.2 JGG ausgeschlossen hat: Es gibt keine allgemeine Regel, daß Jugendliche frühere Auseinandersetzungen schnell vergessen und\n\nnicht - auch nicht unter Alkoholeinfluß - auf \"alte Rechnungen\" zurückkommen (UA S.35).\n\nLäßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der\nHeranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen\n\ngleich stand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12,\n116,119).\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-24/5-str-548-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-24/5-str-548-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.718126+00:00"}}