{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-04-02_5_StR_572_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-04-02","aktenzeichen":"5 StR 572/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 572/81 BAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Hermann H ip aus Ron a 9;\ngeboren am u 1937 in Dump\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nMAY\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20.0ktober 1981 gemäß § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 2.April 1981 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die\nTaxifahrerin FW nit einem metallenen Gegenstand. Er zog\nsie an den Haaren und zwang sie, sich auf den Rücksitz zu setzen\nund sich auszuzishen. \"Nachdem die Zeugin sich ausgezogen hatte,\nzog auch der Angeklagte sich aus. Er streichelte sodann ihren\nKörper und versuchte, sie zum Orgasmus zu bringen. In erster\nLinie versuchte er, die Zeugin mit den Händen zu befriedigen.\nDrei- oder viermal führte er auch sein Geschlechtsteil, das\nwährend des Vorgangs nicht stark erregt war, in die Scheide der\nZeugin ein, ohne daß es dabei aber zum Samenerguß kam\" (UA S.21).\nSpäter fragte er, \"ob sie bereit sei, den Mundverkehr bei ihm\nauszuführen. Die Zeugin zögerte zunächst, gab dann aber aus\nAngst vor Repressalien dem Wunsch des Angeklagten nach\" (UA 5.22).\n\n_TAY\n\nDas Landgericht geht mit dem Sachverständigen davon aus,\n\"daß der Angeklagte abwehrende Äußerungen der Zeugin FW in\nder Phase nach der Gewaltanwendung und Bedrohung und vor Beendigung der sexuellen Handlungen zumindest teilweise mißverstanden und überhört haben und damit zu der irrtümlichen Vorstellung gekommen sein mag, die Zeugin FW sei mit seinem\nVerhalten einverstanden, so daß keine Gewalttätigkeit notwendig\ngewesen sei\" (UA S.32). In welchen Tatabschnitten er das Einverständnis der Frau angenommen haben kann, bleibt indessen offen.\nWährend es in der rechtlichen Würdigung heißt, er sei \"diesem\nIrrtum.......nicht während der gesamten Phase verhaftet gewesen\"\n(UA S.32), wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, \"daß er\ndann im weiteren Verlauf des Tatgeschehens (gemeint ist: nach\nder Gewaltanwendung) zumindest.......zeitweise ein Einverständnis\nder Zeugin angenommen hat\" (UA S.34).\n\nSoweit der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen\nHandlungen annahm, die Zeugin FEW sei hiermit einverstanden,\nhandelte er nicht vorsätzlich (§ 16 Abs.1 Satz 1 StGB). Das\nLandgericht hätte deshalb für jednTeil des Gesamtgeschehens\n(manuelle Reizungen, mehrmaliger Beischlaf, Mundverkehr) feststellen müssen, ob der Angeklagte das fehlende Einverständnis\nder Zeugin kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Nur die-Jenigen Teile, für die ein solcher Vorsatz festgestellt worden\nist, sind ihm strafrechtlich vorzuwerfen.\n\nInsbesondere darf der Angeklagte nicht wegen vollendeter\nVergewaltigung verurteilt werden, wenn es möglich ist, daß er\n\nu\n\nA\nu\n\nALL\n\n-Lu-\n\nbei dem mehrmaligen Einführen seines Gliedes in die Scheide\nglaubte, die Frau sei damit einverstanden. Dies würde seine Bestrafung wegen versuchter Vergewaltigung jedoch nicht hindern\n\n(BGH Urteil vom 7.November 1972 - 1 StR 483/72 - bei Dallingerin MDR 1973,191).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-02/5-str-572-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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