{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-27_5_StR_544_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-27","aktenzeichen":"5 StR 544/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/81 73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut > EEE au: SE\ndort geboren am (EB 1345,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nW/EH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1C.November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nderrmann,\n\ndie kichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Kichter,\n\nRichter am Amtsgericht «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > aus rg>\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte «ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 27.März 1981\nin den Fällen 2, 4, 7, 8 der Anklage sowie im\nFall 5 der Anklage und im Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe mit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie kevision des Angeklagten wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nkechtsmittels zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nee 3\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Fall 5 der Anklage), wegen Diebstahls und wegen\neines Vergehens nach dem Waffengesetz verurteilt. Insoweit\ndeckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die\nRevision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil auf.\n\n2. Von dem Vorwurf, in den Fällen 2 und 4 der Anklage\neinen Diebstahl oder eine Hehlerei und in den Fällen 7 und\n8 der Anklage einen Diebstahl begangen zu haben, ist der\nAngeklagte freigesprochen worden. Bei ihm waren verschiedene\nGegenstände (Ausweispapiere, ein Kraftfahrzeugschein, eine\nSchwerbehindertenbescheinigung und eine Parkmarke) gefunden\nworden, die aus der Paßstelle in Garbsen sowie aus drei\nKraftfahrzeugen gestohlen worden waren. Eine Beteiligung\nan den Diebstählen war dem Angeklagten nicht nachzuweisen;\nan der Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) hat sich\nder Tatrichter gehindert gesehen, weil er sich nicht von\nder Bereicherungsabsicht des Angeklagten überzeugen konnte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, beanstandet zu Recht, daß der Tatrichter in den Fällen 2, 4, 7 und 8 der Anklage nicht den\nTatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht\ngezogen hat. Die Urteilsgründe gehen auf diesen Straftatbestand nicht ein. Seine Anwendung lag hier nahe, weil die\nAufbewahrung der gestohlenen Sachen durch den Angeklagten\nauf eine Zueignung hinweist und nach den Umständen auszuschließen ist, daß der Angeklagte die Sachen rechtmäßig\nerworben hat. Auch Sachen, die ein Dritter gestohlen hat,\nkönnen Gegenstand einer Unterschlagung sein (vgl. BGHSt 10,\n151,153; 16,184,186). Soweit die erneute Hauptverhandlung\n\nAnhaltspunkte dafür gibt, daß der Angeklagte die Gegenstände\nfür einen anderen verwahrt hat, kommt - wahlweise mit einer\n\nVerurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung - auch eine\nVerurteilung wegen Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht\n\n-L-\n\n_u- A:\n\n(BGHSt 23,360). Eine Wahlfeststellung ist nicht notwendig\n\nauf zwei Möglichkeiten des tatsächlichen Hergangs beschränkt\n(BGHSt 16,184,186).\n\nMit dem Freispruch im Fall 4 der Anklage mußte auch der\nschuldspruch wegen Urkundenfälschung im Fall 5 der Anklage\n(= Fall II 2 der Urteilsgründe) aufgehoben werden. Denn die\nerneute Hauptverhandlung kann zu der Feststellung führen,\ndaß der ängeklagte die bei ihm vorgefundenen, auf die Namen\nN, SB und „ED !autenden Ausweispapiere an sich\ngebracht hat, nachdem sie auf seine Veranlassung vom Vorbesitzer verfälscht worden waren; in einem solchen Fall\nkönnen Ausführungshandlungen der Zueignung (§ 246 StGB) und\nder gemeinschaftlichen Urkundenfälschung (§§ 267, 25 Abs.2\nStGB) mit der Folge der Tateinheit zusammenfallen. Bei einer\nwahlfeststellung ist dann Tateinheit mit der Urkundenfälschung\nals die für den Angeklagten günstigere Gestaltung bei allen\n\nim Fall 4 üer Anklage angewandten strafvorschriften zugrunde\nzu legen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-27/5-str-544-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-27/5-str-544-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:27.054611+00:00"}}