{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-24_5_StR_150_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-24","aktenzeichen":"5 StR 150/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 150/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ramazan Kb aus HOEEEED\ngeboren am «ED 1946 in HB / Türkei ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24.März 1981, zu 2) nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gewährt,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 4.Dezember 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat\nkeinen Bestand.\n\nDer Angeklagte hat am 12.Juli 1980 insgesamt 10 g\ngepreßten Haschisch verkauft und bei seiner Festnahme\neinen Beutel mit 115 g Haschischpulver bei sich geführt.\nDaraus, daß der Angeklagte seit langem regelmäßig Haschisch\nnimmt und davon \"abhängig\" ist, folgert der Tatrichter,\ndaß der Angeklagte von seiner Übersiedlung nach Deutschland\nim Jahre 1974 bis zu seiner Verhaftung fortgesetzt Haschisch\nerworben hat, um es selbst zu verbrauchen oder zur\nFinanzierung seines Haschischbedarfs gewinnbringend weiterzuverkaufen,\n\nDiese Feststellungen sind für die Bestimmung des\nSchuldumfanges schon deswegen unzureichend, weil sie\nkeinerlei Aufschluß über die Haschischmengen geben, die der\nAngeklagte außer dem am 12.Juli 1980 mitgeführtem Haschisch\nerworben hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978, mitgeteilt bei\nHoltz MDR 1978,803; Beschluß vom 12.Dezember 1980 - 3 StR\n465/80). Im übrigen wird die Annahme des Landgerichts, es\nliege eine fortgesetzte Tat vor, von den Feststellungen\nnicht getragen. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend\nausgeführt:\n\n\"Der Entschluß, zur Befriedigung der Sucht mehr oder\nweniger regelmäßig den Eigenbedarf übersteigende Betäubungsmittelmengen zu erwerben (UA S.11), reicht nicht aus, den\nGesamtvorsatz eines Vergehens gegen § 11 Abs.1 Nr.1 BetMG zu\nbegründen. Es fehlt jede Beschreibung und Umgrenzung der\ngeplanten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise (BGHSt 15,268,271,\n26,4,7; BGH 5 StR 407/75 vom 28.10.1975 bei Holtz MDR\n1979,106; BGH 1 StR 769/80 vom 5.2.1981). Der Mangel kann\nsich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sollte ein\nGesamtvorsatz überhaupt nicht bestanden haben oder erst zu\neinem nach dem 24,.Juni 1975 liegenden Zeitpunkt entstanden\nsein, könnten die bis zu dem genannten Datum beendeten Taten\nnicht verfolgt werden, weil erst mit Erlaß des Haftbefehls\nam 25.Juni 1980 (B1.29 d.A.) die Verfolgungsverjährung\nunterbrochen worden ist.\"\n\n- 3 -\n\nZur Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf\nfolgendes hin: Ob die beim Angeklagten vorgefundene\nHaschischmenge eine \"nicht geringe Menge\" im Sinne des\n§ 11 Abs.4 Nr.5 BetMG darstellte, hatte der Tatrichter\nan Hand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen\n(BGHSt 26,355,358). Der bloße Hinweis, daß die sichergestellte Menge Haschisch \"weit über das, was zum Eigenbedarf für eine begrenzte Zeit von maximal 1 Woche\nerforderlich ist,\" hinausging (UA S.11), reicht dafür\nnicht aus.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/5-str-150-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/5-str-150-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.784423+00:00"}}