{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-24_5_StR_100_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-24","aktenzeichen":"5 StR 100/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 100/81 i2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Wolfgang C EEE»\n\ndort geboren am EB 1941,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n:\n\nDer\n\n- 2 - y2\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24.März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\n Dr.Fuhrmann\n\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE ..;: gun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n14.Oktober 1980 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEr Lau\n\n- 3.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich\ndie Revision des Angeklagten mit einer Aufklärungs- und der\nSachrüge. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da\ndas Rechtsmittel mit der Sachrüge schon aus folgendem Grund\nErfolg hat:\n\nDer Schuldspruch beruht auch auf der tatrichterlichen\nErwägung: \"... selbst wenn die Zeugin auf sexuelle Abenteuer\nausgewesen wäre, so war sie es jedenfalls zum Zeitpunkt der\nTat nicht, denn der Angeklagte hat sich dahin eingelassen,\ndaß es weder zu sexuellen Handlungen noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei\" (UA S.10). Diese Beweisführung ist\naber unvereinbar mit der Überzeugung der Strafkammer, daß\ndie Einlassung des Angeklagten gerade insoweit widerlegt\nund als \"bloße Schutzbehauptung\" zu würdigen sei (UA S.9).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch\naufzuheben, die Revision im übrigen zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/5-str-100-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-24/5-str-100-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.747224+00:00"}}