{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-23_5_StR_688_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-16","aktenzeichen":"5 StR 688/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zurück an GSD2\n\n5 StR 688/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n‘\ngegen -\n\n1. Sefer B aus\ngeboren am 19 n Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Feyzi E aus\n\ngeboren an 943 in Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Bel u.a. -\n\nmr\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann 2\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwalt MW aus un\nals Verteidiger des Angeklagten BB, .\n\nRechtsanwalt EP au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Ei,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten BB und\nED gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 23.März 1981 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\n' seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16.Februar 1982, an der teilgenommen haben:\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Beipund Zip\nwegen Handeltreibens mit Heroin zu jeweils fünf Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der beiden\nAngeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Ei\n\n1. Die Besetzungsrüge geht fehl. Die Revision hat nichts\ndafür vorgetragen, daß der Präsident des Landgerichts den\nRechtsbegriff der’ Verhinderung (§ 21 f Abs.2 GVG) verkannt\nhat, als er die Verhinderung des Vorsitzenden Richters am\nLandgericht Dr.R@B feststellte. Es ist auch rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß an der Hauptverhandlung der Richter\n\nCE teilgenommen hat, der nach der Geschäftsverteilung\n\nder Strafkammer 13 angehört. Die der erkennenden Strafkammer\n24 angehörende Richterin [W-Heiiie die gleichzeitig Mitglied der Strafkammer 20 war, konnte an der auf den 2,, 5.\nund 7.Januar 1981 angesetzten Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache nicht teilnehmen, weil vor der Strafkanner\n\n‚, 20 unter ihrer Mitwirkung seit dem September 1980 eine Hauptverhandlung stattfand, die am 5.Januar 1981 fortgesetzt\n\nwerden sollte. Nach der Geschäftsverteilung wurden die Beisitzer der Strafkammer 24 durch die Beisitzer der Strafkammern 26, 25, 13 und 2 vertreten. Die Beisitzer der jeweils\nnur mit zwei Beisitzern besetzten Strafkammern 25 und 26\nwaren durch Teilnahme an Sitzungen ihrer Spruchkörper eben-.\nfalls verhindert. Hiernach war derRichter am Landgericht\n\nCE 215 dienstjüngerer Beisitzerder Strafkammer 13\n\nzur Vertretung berufen. Die Verhinderung der Richterin IP\nHB und der Beisitzer der Strafkammern 25 und 26 brauchte\n\nder Präsident des Landgerichts nicht festzustellen, weil sie\nallein auf einer Kollision geschäftsplanmäßig zugewiesener\nAufgaben beruhte (BGH Urteil vom 16.August 1977 - 1 StR 208/77 -)\ndie durch die dem Senat vorliegenden Terminsrollen der Strafkammern 20, 25 und 26 ausgewiesen ist.\n\n-u-\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen,\ndaß die Strafkammer den Beweisamtrag vom 5.Januar 1981’ auf\nVernehmung des Zeugen TB wegen Unerreichbarkeit des\nBeweismittels abgelehnt hat.\n\nOb ein Zeuge unerreichbar ist, hat in erster Linie\n\nder Tatrichter zu beurteilen; mit der Annahme, der Zeuge\nsei unerreichbar, überschreitet er die Grenzen, die das\nGesetz (§ 244 Abs.3 StPO) seiner Beurteilung zieht, nicht,\nwenn er unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der\nBedeutung des Zeugen entsprechenden Bemühungen vergeblich\nentfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß\ndas Beweismittel in absehbarer Zeit beigebracht werden kann\n(BGH NJW 1953,1522; 1979,1788; BGH Strafverteidiger\n1981,5,602; BGH Urteil vom 5.April 1978 - 2 StR 268/77 -).\nAusgangspunkt des Tatrichters war hier die rechtlich nicht\nangreifbare Erwägung, daß sich nur das Gericht einen Eindruck\nvon der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen könne und daß\ndeswegen eine kommissarische Vernehmung im Ausland die\nWahrheitsfindung nicht fördern würde (Protokollband S.174).\nDas Landgericht durfte sich weiterhin von der Erwägung |\nleiten lassen, daß die in das Wissen des Zeugen TED\ngestellten Tatsachen nur noch von untergeordneter Bedeutung\nwaren: Der Angeklagte EB hat zwischen der Anbringung\ndes Beweisamtrages und der Entscheidung des Landgerichts\nüber diesen Antrag zugegeben, daß er 250 g Heroin aus der\nTürkei nech Deutschland gebracht hat. Für die Tathandlungen\ndes Angeklagten, die sich auf die am 18,.September 1980\nsichergestellte größere Heroinmenge bezogen, kam es auf\n\n„gie in das Wissen des Zeugen TEMP gestellten Tatsachen\nnicht entscheidend an: Das gilt für die Gespräche des\nBeschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Ba (UA S.20)\n\n_ ebenso wie für den Transport des Heroins zum Arbeitsplatz des\nAngeklagten Ba und das gemeinsame Verwiegen des Rauschgifts (UA S.22). Mit der Beweisbehauptung, daß TB das\nHeroin dem Angeklagten BaW, bei dem er eine Zeitlang .\n‚wohnte, zur Aufbewahrung überlassen, dagegen nicht dem\nBeschwerdeführer Ei übergeben habe, ist der vom Landgericht festgestellte Transport des Heroins an den Arbeits-\n\n-5-\n\n-5-\n\nplatz des Angeklagten Ba nicht unvereinbar; daß der\nBeschwerdeführer EM auf Veranlassung des TED zehandelt und ihn beherbergt habe, hat das Landgericht nicht\nfestgestellt.\n\nAngesichts dieser eingeschränkten Bedeutung der Beweisbehauptungen reichen die Bemühungen des Landgerichts, den\nZeugen TED zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu\nveranlassen, aus. Zwar hat das Landgericht den Zeugen nicht\nin der Form geladen, welche die Artikel 15 ff des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\n(EuRHÜDK) vom 20.April 1959 (BGBl 1964 II 1386, 1976 II 1799)\nund die fortgeltende deutsch-türkische Vereinbarung vom\n4./7.Oktober 1974 über den Geschäftsgang bei der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl 1975 II 417,\n\n1976 II 1816) vorschreiben. Unter den besonderen Umständen\ndes Falles durfte das Landgericht jedoch auf eine förmliche\nLadung verzichten, nachdem die mehrere Monate anhaltenden\nBemühungen des Bundeskriminalamts, von Interpol Ankara eine\nAuskunft über den Aufenthalt und die Aussagebereitschaft\ndes Zeugen zu erhalten, ergebnislos geblieben waren und\nnicht einmal die türkische Heimatanschrift des Zeugen eindeutig feststand. |\n\nDer Annahme des Tatrichters, daß der Zeuge Ti\nunerreickbvar sei, steht auch nicht der in Artikel 12 EuRHÜDk\nvorgesehene Schutz des Zeugen vor einer Strafverfolgung im\nInland entgegen. Mit Rücksicht auf diesen Schutz darf der\n‚Tatrichter allerdings einen im Geltungsbereich des EuRHÜbk\n- zu dem die Türkei gehört - befindlichen Zeugen nicht\nvon vornherein mit der Begründung für unerreichbar halten,\ndaß der Zeuge im Inland eine Strafverfolgung zu befürchten\n\nhabe (BGH NJW 1979,1788; BGH NStZ 1981,146 =\" GA 1981, 264;\n_ BGH Strafverteidiger 1981,5,112; BGH Urteile vom\n29.0Oktober 1981 - 4 StR 512/81 - und vom 15.Dezember 1981\n- 1 StR 733/81 -). Hier hat das Landgericht jedoch den\nUmstand, daß der Zeuge bei einer Einreise in die Bundes-\n.republik für eine bestimmte Frist vor strafrechtlicher\n\n-6 -\n\n-6-\n\nVerfolgung wegen früher begangener Straftaten geschützt wäre,\nnicht verkannt; daß es diesen Schutz aus der nicht mehr\nanwendbaren Bestimmung des Artikel 17 des deutsh-türkischen\nAuslieferungsvertrags vom 3.September 1930 (RGB1 1931 II 197)\nund nicht aus Artikel 12 EuRHÜbk hergeleitet hat, ist ohne\nBedeutung. Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ist\nferner nicht deswegen fehlerhaft, weil die Vorsitzende den\nZeugen nicht in ihren am 12.Februar 1981 abgegangenen\nBriefen auf den Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung im\nInland hingewiesen hat. Das Landgericht hat, als es den\nBeweisamtrag ablehnte, ersichtlich aus dem Verhalten der\ntürkischen Behörden und der Tatsache, daß sich der Zeuge\nnicht gemeldet hatte, den Schluß gezogen, daß der Zeuge\nunter den bekannten Adressen nicht erreicht werden konnte.\nIm übrigen durfte der Tatrichter seine Prognose, daß der\nZeuge. einer Ladung nicht folgen würde, auch auf den Umstand\ngründen, daß dem Zeugen TER in der Türkei eine strenge\nBestrafung droht, wenn dort Rauschgiftdelikte des Zeugen\nbekannt werden.\n\n3, Das Gutachten der Naturwissenschaftlichen Untersuchungsstelle der Polizei vom 30.September 1980 (B1.188\nd.A.) durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der\nRevision nach § 256 StPO verlesen. Der Umstand, daß die\n\n- Untersuchungsstelle in die hamburgische Landespolizei-\n\ndirektion eingegliedert ist, steht der Verlesung ihrer\nGutachten nicht entgegen. Das verlesene Gutachten behandelte\nden Heroinbasegehalt einer Heroinmischung und nicht Straf-\n\"verfolgungsmaßnahmen oder die dabei gemachten Beobachtungen.\nDem verlesenen, mit dem Stempel \"Behördengutachten\" versehenen Schriftstück ist im übrigen ohne weiteres zu entnehmen, daß der Unterzeichner Dr ‚Wi seine Äußerung\nfür die Behörde und nicht etwa im eigenen Namen abgeben\nwollte. Daß der Unterzeichner zur Abgabe einer solchen\nErklärung für die Behörde nicht befugt war, behauptet die\nRevision nf®ht.\n\n- 7 -\n\n-7-\n\n4. Die Rüge, welche die Verlesung der am 20.September 1980\nvor dem Haftrichter abgegebenen Erklärung des Angeklagten\nED vetrifft (B1.88 d.A., 5.101 des Protokollbandes),\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Daß das nach § 254 StPO verlesene richterliche Protokoli unter Verletzung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten\naufgenommen worden sei, hat die Revision nicht bewiesen. Ob\nim Hinblick auf die vom Haftrichter zugezogene Dolmetscherin\nFrau Kl die Vorschrift des § 189 GVG beachtet worden ist,\nläßt sich allerdings dem Vernehmungsprotokoll vom 20.Septenber 1980 nicht eindeutig entnehmen; der auf dem Protokoll\nangebrachte formularmäßige Vermerk \"Dolmetscher - beruft\nsich auf seinen generell geleisteten Eid - wird vereidigt\"\nist unergiebig. Indessen spricht hier die Gesamtheit der\nUmstände dafür, daß die Dolmetscherin sich bei der Vernehmung\nvom 20.September 1980 auf ihren allgemein geleisteten Eid\nberufen hat: Eine solche Berufung der Dolmetscherin Frau\nEEE hat in der Haftprüfungsverhandlung vom 7.Oktober 1980\n(B1.102 d.A.) und in der Hauptverhandlung vom 23.März 1981\n(Protokollband S.157) stattgefunden; die Dolmetscherin, die\nnach der eigenen Kenntnis des Senats in vielen Strafverfahren\nmitwirkt, bezeichnet sich auch in ihren schriftlichen Erklärungen regelmäßig als vereidigte Dolmetscherin (vgl. z.B.\nB1.214 d.A.).\n\nb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das\nVernehmungsprotokoll vom 20.September 1980 keinen ausdrücklichen Vermerk des Inhalts enthält, daß der Beschwerdeführer\nED das von ihm unterschriebene Protokoll genehmigt habe.\nGleichwohl durfte das Protokoll nach § 254 StPO verlesen\nwerden. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Genehmigung im Sinne des § 168 a Abs.3 Satz 2 StPO eine Förmlichkeit\ndarstellt, deren Verletzung einer. Verlesung nach § 254 StPO\nentgegenstehen würde, Denn die Revision behauptet selbst nicht,\ndaß eine Genehmigung des Protokolls durch den Beschwerdeführer\nunterblieben sei. Sie trägt lediglich vor, dem Beschwerdeführer sei nicht in ausreichender Weise erläutert worden,\n\n-B-\n\ndaß er das Protokoll seiner Vernehmung genehmigen sollte.\n\nEine solche Belehrung schreibt das Gesetz nicht vor (§ 168 a\n\nAbs.3 StPO). Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend deutlich gemacht, daß er die\nprotokollierte, nur aus drei Sätzen bestehende Erklärung\nals seine eigene Äußerung anerkenne,\n\nc) Das Protokoll über die Vernehmung vom 20,September 1980,\nbei der der Angeklagte EB die Einfuhr von 250 bis 300 g\nHeroin zugegeben hatte, konnte schon vor der Erhebung der\nauf diese Einfuhrhandlung bezogenen Nachtragsanklage vom\n26.Februar 1981 verlesen werden; denn der am 20.September 1980\neingestandene Sachverhalt durfte vor der Erhebung der Nachtragsanklage jedenfalls als Indiz für die Schuld des Angeklagten EEE im Sinne des ursprünglichen Anklagevorwurfs\nverstanden werden (vgl. RGSt 54,126,127).\n\n5. Nachdem der Dolmetscher Dr. .Kagp zu Beginn der\nHauptverhandlung am 2.Januar 1981 gemäß § 189 GVG vereidigt\nworden war (Protokollband S,1), brauchte er während derselben Hauptverhandlung an den folgenden Sitzungstagen nicht\nerneut vereidigt zu werden (BGH GA 1979,272).\n\n6. Die Rüge, der Richter am Landgericht CB Habe\ndas Urteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben, ist unbegründet.\nDas Urteil trägt die Unterschrift des Richters (B1.402 d.A.).\nSie ist zwar nicht leserlich, weist jedoch, wie auch der\nVergleich mit der Unterschrift des Richters unter dem\nVermerk vom 25.Mai 1981 (B1.403 d.A.) ergibt, individuelle\nMerkmale auf, die sie als einen aus Buchstaben zusammengesetzten Schriftzug ausweisen.. Die Unterschrift entspricht\ndamit den Anforderungen, die bei Revisionsbegründungen\ngestellt werden (BGHSt 12,317,319). Damit genügt sie jedenfalls auch den Anforderungen des § 275 Abs.2 Satz 1 StPO.\n\n7. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Eu»\nerkennen. Es stellt keine den Bestand des Urteils gefährdende\nLücke in den Feststellungen dar, daß die Urteilsgründe auf\nden Beschluß der Strafkammer vom 23.März 1981 und die mit\n\n-9-\n\n-9-\n\ndiesem Beschluß abgelehnten Beweisamträge Bezug nehmen\n\n(UA S.26); denn die mit dem genannten Beschluß als wahr\nunterstellten Tatsachen sind in den Urteilsgründen sämtlich\naufgeführt (UA 3.19,26). Das Urteil ist auch nicht deswegen\nlückenhaft, weil der Tatrichter nicht mitgeteilt hat, in\nwelcher Weise er dem in der Hauptverhandlung verlesenen\nBrief des TB iie Aufforderung entnommen hat, aus der\nTürkei Heroin mitzubringen (UA S.27,31).\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Bu\n\n1. Das Verfahren, das das Landgericht im Hinblick auf\nden Beweisamtrag des Angeklagten BB von 5.Januar 1981\neingeschlagen hat, war nicht rechtsfehlerhaft.\n\na) Der Antrag auf Vernehmung eines nur als \"Chinesen\"\nbezeichneten Zeugen war \"hilfsweise für den Fall abweichender\nFeststellungen\" zu näher bezeichneten tatsächlichen Behauptungen gestellt worden (Protokollband S.12,15,21). Daher\nwar der Tatrichter befugt, ihn erst in den Urteilsgründen\nzu bescheiden, \"\n\nb) Der Tatrichter hat diesen Antrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO) abgelehnt,\nweil die Anschrift des Zeugen nicht genannt, dem Zeugen\nEWEEB unbekannt und trotz der Bemühungen der Strafkammer\nnicht zu ermitteln sei (UA 5.37). Diese Begründung ist\nunter den besonderen Umständen des Falles noch ausreichend.\nDenn die Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß das\n\n\"Gericht den Namen und die Adresse des \"Chinesen\" hätte\n\nermitteln können, wenn es weitere Polizeibeamte vernommen\noder sich darum bemüht hätte, daß die den vernommenen\nBeamten erteilten Aussagegenehmigungen erweitert wurden.\nDies gilt auch im Hinblick auf den von der Revision\ngenannten, als Zeugen gehörten Polizeibeamten Er»\n(Protokollband S.10 £).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten BPnält auch\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem Urteils-\n\n”\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nzusammenhang ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte\nbei der Strafzumessung übersehen haben, daß das von dem\nBeschwerdeführer vermittelte Geschäft mit dem Zeugen ER\nnicht gelingen konnte, weil dieser Zeuge mit der Polizei\nzusammenarbeitete. Der Tatrichter hat hervorgehoben, daß es\nsich bei den Taten der Beschwerdeführer um Gelegenheitstaten\nund nicht um Taten berufsmäßiger Rauschgifthändler gehandelt\nhabe (UA S.43). Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß der\nTatrichter im Zusammenhang mit den Strafmilderungsgründen\nnicht ausdrücklich auf die an anderer Stelle (UA S.25) als\nunwiderlegbar bezeichnete Einlassung des Angeklagten eingegangen ist, wonach der \"Chinese\" den Angeklagten BE einige\nZeit vor dem Treffen mit dem Angeklagten Beil aufgefordert\nhat, Heroin zu besorgen (UA S.35). Dafür, daß der Tatrichter\ndiesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen hat,\nergeben sich hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen hat der\nAngeklagte EB nach den Feststellungen im September 1980\neine erhebliche eigene Tätigkeit entfaltet, um die Verbindung\nzu dem Zeugen ERW wieder aufzunehmen (UA 5.12).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-16/5-str-688-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-16/5-str-688-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.663467+00:00"}}