{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-17_5_StR_75_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"5 StR 75/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 75/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Mohamed Ghezi TB aus ED.\n\ngeboren am EB 1555 in AGD (Syrien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nber 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EBD :u: sei>\n\n.als Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 2.0ktober\n1980 wird verworfen.\n\nBer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es ist zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen, daß er beide Taten im\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen\nhat. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Aufklärungsrüge und bekämpft mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung\ndes § 20 stGB. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeanstandung greift schon deshalb nicht\ndurch,weil nicht bewiesen ist, daß die vermißte Befragung\ndes sachverständigen unterblieben ist. Das Schweigen der\nUrteilsgründe insoweit besagt nichts.\n\nDie Sachbeschwerde vermag der Revision ebenfalls nicht\nzum Lrfolg zu verhelfen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stehen die Urteilsdarlegungen zur Schuldfähigkeit mit\nmedizinischer Erfahrung in Einklang. Für die Behauptung, der\nSachverständige habe für beide Taten Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten als wahrscheinlich oder wenigstens nicht ausschließbar erachtet, bieten die Urteilsgründe keinen\nAnhalt. Nach den von der Revision hier herangezogenen Ausführungen des Landgerichts (UA 5.4) hat der Sachverständige\nlediglich ganz allgemein ohne konkreten Bezug auf die\nTaten erklärt, der Angeklagte könne wegen seiner Epilepsie\nin bewußtseinseinengende Rauschzustände geraten.\n\nen\nPr)\n\n-u-\n\nDie übrigen sachlich-rechtlichen Linzelangriffe sind\noffensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat\nechtsfehler nicht erkennen lassen.\n\nDie £ntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/5-str-75-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/5-str-75-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.470393+00:00"}}