{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-17_5_StR_56_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"5 StR 56/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 56/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard 1 EEE zu: mg.\ngeboren am EEE 1955 in rue,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom 26.September 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 27\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten\nverurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf das übrige\nRevisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen\nzu werden.\n\nDer Angeklagte hat dem Zollbeamten Hp an\n7.September 1979 297 Gramm Haschisch für 1.800,-- DM verkauft und ist am 13.November 1979 bei der Übergabe von\n5,92 kg Haschisch festgenommen worden, die er für 5,-- DM\npro Gramm verkaufen wollte. Er war zu diesen Rauschgiftgeschäften bereit, \"weil er zumindest seinem Bekannten\nLammers einen Gefallen tun und ihm eine Absatzmöglichkeit\nfür dessen Haschisch schaffen wollte. Ob der Angeklagte\nauch einen unmittelbaren Vorteil aus dem Haschischgeschäft\nmit Lammers hatte\", konnte das Landgericht nicht klären\n(UA S.8,16,17). Es geht davon aus, daß der Angeklagte\n\"das Haschisch jeweils zu seinem Einkaufspreis an den Zeugen\nHE weitergegeben\" hat (UA S.26). Diese Feststellungen\ntragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln nicht.\n\nZum Handeltreiben gehört jede eigennützige auf Umsatz\ngerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine\ngelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit\nhandelt (BGHSt 25,290,291,; 29,239,240). Daß die Ware den\n\"Markt\" erreicht hat, ist entgegen der Auffassung der\nRevision für das Vollenden des Handeltreibens nicht erforderlich. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit aber nur, wenn\ndas Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird,\noder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil\ndavon verspricht (BGHSt 28,308,309; BGH Urt. v. 16.Januar 1979\n\n-L-\n\n-u- BR\n- 1 StR 645/78 -; Beschl. v. 10.Juni 1980 - 5 StR 301/80 -).\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nicht, wenn\ner das Rauschgift nur zum Einkaufspreis ohne Gewinn weitergeleitet hat und wenn er auch sonst keinen persönlichen\nVorteil erwartete. Dazu könnte allerdings auch ein Vorteil\ngehören, der dem Täter nur mittelbar zufließt. Ein Vorteil\nist jede unentgeltliche Leistung, auf die der Täter keinen\nAnspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besser\nstellt. Ob der Angeklagte einen solchen Vorteil erlangt\nhat oder erlangen wollte, läßt sich dem angefochtenen\nUrteil nicht entnehmen. Es war daher aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/5-str-56-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/5-str-56-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.420683+00:00"}}