{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-03-03_5_StR_504_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-03-03","aktenzeichen":"5 StR 504/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 .StR_504/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter 5 gguunuun>\naus Hp,\n\ngeboren am WB 13921 in we /Harz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Untreue\n\nSS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 3.März 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n22.Januar 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte einer fortgesetzten\nUntreue schuldig ist (§ 266 StGB),\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt nur insoweit durch, als sie geltend\nmacht, daß der Angeklagte nicht wegen sieben selbständiger\nUntreuehandlungen hätte verurteilt werden dürfen; im übrigen\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte\n\n— 4\nin den sieben abgeurteilten Fällen insgesamt nur einer\neinzigen fortgesetzten Untreue schuldig gemacht, insbesondere\nmit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Dazu hat der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Unerheblich ... ist, ob der Angeklagte bereits bei\nBeginn der ersten Tathandlungen in den Fällen zum Nachteil\nMQ und MP (Fälle B 1 und 2 der Urteilsgründe) einen\nauch auf alle späteren Fälle gerichteten Gesamtvorsatz hatte,\ndenn ein solcher kann auch noch bis zur Beendigung des\nersten Teilstücks einer Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt\n19,323,324). So zumindest lag es aber hier. Sämtliche Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaften MD:\nBED. sau. «1. k@B 1: una We resann ver\nAngeklagte, noch bevor er die Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft A beendet hatte. ... Nun reicht\nzwar eine zeitliche Überschneidung der verschiedenen Tathandlungen allein für die Annahme eines auf alle Fälle ger\nrichteten Gesamtvorsatzes nicht aus, zumal an den Fortsetzungszusammenhang bei der Untreue gegenüber mehreren\nGeschädigten besondere Anforderungen zu stellen sind\n(BGH Urt.v.20.9.1960 - 5 StR 276/60 -),jedoch lassen\nfolgende Umstände einen dahingehenden Gesamtvorsatz des\nAngeklagten zweifelsfrei erkennen: In allen Fällen handelte\nder Angeklagte auf gleiche Art und Weise und bediente sich\nhierbei jeweils der Firmen A@BKG und Hgg KG, die er\nbeide nur gegründet hatte, um sie als Durchgangsstation\nfür von ihm veranlaßte Entnahmen von Gesellschaftsgeldern\nzu nutzen (UA 5.22 ff). Wie sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe insbesondere UA S.14,17,37 ergibt, hatte\nder Angeklagte auch bereits bei Gründung der A@die Absicht,\nnoch mehrere Wohnheimgesellschaften zu gründen, um aus diesen\nGelder für eigene Zwecke abfließen zu lassen. Die Gründung der\nGesellschaften hing lediglich vom Nachweis und Erwerb jeweils geeigneter Grundstücke ab. Die Aufgaben sämtlicher vom\n\n-L-\n\nAngeklagten gegründeten Gesellschaften wurden von der\n\nab 1.5.1968 in Gründung befindlichen bzw. am 1.8.1968\ngegründeten c“®. einer Verwaltungs-GmbH, wahrgenommen.\n\nDer Angeklagte war von Anfang an alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft und ab\n12.5.1969 auch alleiniger Gesellschafter (UA S.29-34).\nDemgemäß waren der Angeklagte und die bei der c® angestellten Zeugen GEB uni WEB nicht nur jeweils für\neinzelne Wohnheimgesellschaften getrennt tätig, sondern\nhandelten auch immer für die die Aufgaben der einzel-\n\nnen Wohnheimgesellschaften wahrnehmende Verwaltungsgesellschaft c® (UA S.34). Entsprechend dieser Aufgabenverlagerung auf die GP wurde, nachdem der Verdacht aufgekommen war, daß der Angeklagte zu Unrecht über die Firmen\nAB KG und HB KG Gesellschaftsgelder habe atließen lassen,\nauch nur über Rückvergütungen seitens der genannten Firmen\nan die GW verhandelt und diese Firmen zahlten an WB una\nnicht an die einzelnen Wohnheimgesellschaften 300 000 DM\nzurück (UA S.155-167). Schon diese Umstände machen deutlich,\ndaß der Angeklagte unter dem 'Dach' der alle Wohnheimgesellschaften verbindenden G@ aufgrund eines - zumindest\nnachträglich erweiterten - Gesamtvorsatzes zum Nachteil\n\nder einzelnen Wohnheimgesellschaften handelte.\n\nHinzu kommen noch folgende Umstände, die einen einheitlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten erkennen lassen:\nIn den Fällen xD I und K@P 11 wurde der Angeklagte jeweils als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer\nderselben Komplementär-GmbH tätig (UA 5.117,118,131). Die\nGründung der K@B 11 und HPZ erfolgte am selben Tag, und\nzwar am 1.5.1969 (UA S.131,142). An demselben Tag schloß\nder Angeklagte auch für K 11 und Hp jeweils einen\n'pro-forma' -Geschäftsbesorgungsvertrag und sodann am\n10.12.1969 für dieselben Wohnheimgesellschaften wiederum\n\n>46,\n\nJeweils einen ' pro-forma' (Bau)-Betreuungsvertrag mit den\nFirmen A KG und HE KC ad, die alle nur dazu dienten,\n\ndas von Anfang an beabsichtigte Abfliesenlassen von Gesellschaftsgeldern zu eigenen Zwecken zu verschleiern\n\n(UA S.133,144,145), Auf Anweisung des Angeklagten stellte\n\ndie Firma A KG mit Datum vom 14.5.1969 jeweils der Gesellschaft BGE und SB ..:cnt erbrachte Leistungen\naufgrund der abgeschlossenen 'pro-forma'-Verträge in Rechnung\n(UA S.92,109). Gleiches geschah mit Datum vom 16.3.1970 seitens\nder Firma Hg KG gegenüber den Gesellschaften Sg una\nK@BT (UA 5.110,134) und seitens der AP KG gegenüber der\nGesellschaft WM (va s.145).\n\nDa der Angeklagte nach alledem aufgrund eines auf das\nAbfließenlassen von Geldern aller von ihm gegründeten\n\nund den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Wohnheimgesellschaften gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatzes\nhandelte, liegt auch nur eine fortgesetzte Untreuetat vor.\nDer Senat kann - wie beantragt - den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO ändern. Es ist\nausgeschlossen, daß sich der Angeklagte insoweit anders\nhätte verteidigen können.\"\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nsämtlicher Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Annahme einer einzigen\nfortgesetzten Untreuehandlung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Für die künftige Strafzumessung wird noch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte \"namens der von ihm\nvertretenen Wohnheimgesellschaften Geschäfte mit seinen\neigenen Firmen abschließen konnte\" (UA S.228), begründete\n\nseine Verfügungsbefugnis (§ 266 StGB) und damit ein\nTatbestandsmerkmal der Untreue; er kann deshalb nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs.3 StGB).\n\nDas Schreiben des Verteidigers vom 1.März 1981\nist berücksichtigt.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel\n\nBG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-03/5-str-504-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-03/5-str-504-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.804784+00:00"}}