{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-02-24_5_StR_36_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-02-24","aktenzeichen":"5 StR 36/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 36/81 Pit\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n5.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGerd CE zu: up,\ndort geboren am EEEEENEEEENEENED,\n\nHauke Pin aus Hu,\ngeboren am MEN ir 1 GER / N GE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nMichael M ED aus mp,\ndort geboren am INNEN,\n\nWalter A EEE aus SCHE Oesterreich,\ngeboren an EEE in SCHE / Oesterreich,\n\nFranz A > sus HE /Schweden\ngeboren am EEE in Pump /Oesterreich,\n\n. wegen Diebstahls u.a,\n\nAI\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am\n24.Februar 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO - einstimmig -\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Petersen\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 29.Februar 1980, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFREE sowie die Revisionen der Angeklagten\nICE, VE, Walter A und\nFranz Al werden als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagten Ce, NE, Walter\nACEEEE und Franz tragen die\n\nKosten ihres Rechtsmittels.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten Pl zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Zur Revision des Angeklagten PP hat der\n\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Gesamtstrafenbildung aus der Freiheitsstrafe von\nneun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom\n6.6.1978 - 143 Ls 61 Js 425/77 - und der in diesem Verfahren\nverhängten Einzelstrafe von zwei Jahren steht als Verfahrenshindernis der Grundsatz der Spezialität entgegen. Die dem\nUrteil vom 6.6.1978 zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begangen\nworden. Die Auslieferungsbewilligung vom 10.7.1979\n\n-3- 0029\n\n(B1.500 Bd.III d.A.) bezog sich nicht auf diese Tat.\n\nDa der Beschwerdeführer auf die Beschränkung der\nVerfolgung nicht gemäß Art.VI des Vertrages zwischen\n\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen\nAuslieferungsübereinkömmens vom 13.12.1957 und die\nErleichterung seiner Anwendung vom 13.11.1969\n\n(BGBl. 1975 II, 1176 £f, BGBl. 1976 II, 1798) verzichtet\nhat, verstößt die Einbeziehung z.N. des Beschwerdeführers gegen Art.14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (BGBl. 1964, II, 1369,1371 ft;\n1976 II, 1778) und ist deshalb aufzuheben. Das führt auch\nzur Aufhebung der gebildeten zweiten Gesamtstrafe, denn\naus den in dem vorliegenden Verfahren erkannten drei\nEinzelstrafen ist - solange die Strafe aus dem Urteil von\n6.6.1978 nicht einbezogen werden darf - eine Gesamtstrafe\nzu bilden (vgl. BGH 5 StR 806/77 v.4.4.1978)\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nPO ist ebensowie die Revisionen der anderen\nAngeklagten offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/5-str-36-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/5-str-36-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.605676+00:00"}}