{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-02-17_5_StR_21_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-02-17","aktenzeichen":"5 StR 21/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Gericht kann von der Polizei Auskunft über Namen und\nAnschrift von Gewährsmännern verlangen. Die Auskunft darf\nnur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde\nerklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des\nBundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nwürde. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, darf\nder Gewährsmann nicht als ein unerreichbares Beweismittel\nim Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja 44\nBGHSt: 3a\n\nStPO §§ 96, 161, 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\n\nDas Gericht kann von der Polizei Auskunft über Namen und\nAnschrift von Gewährsmännern verlangen. Die Auskunft darf\nnur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde\nerklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des\nBundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nwürde. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, darf\nder Gewährsmann nicht als ein unerreichbares Beweismittel\nim Sinn des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden.\n\nBGH, Beschl. vom 17. Februar 1981 - 5 StR 21/81 -\nLG Hamburg\n\n5_StR_21/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard S im zu: mug,\ndort geboren am dm» 1338,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n24\n\n“4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17.Februar 1981 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Su»\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\n\nvom 28.März 1980, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers\nauf Vernehmung des \"Tippgebers\" mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei diesem \"V-Mann\" um ein unerreichbares Beweismittel. Sein Name und seine Anschrift\nseien dem Gericht nicht bekannt. Der Zeuge Egg, der\nden \"V-Mann\" führe, und die anderen in der Hauptverhandlung\nvernommenen Polizeibeamten hätten nicht die Genehmigung,\nüber die Person des \"V-Mannes\" Angaben zu machen. Die\nStrafkammer sei hieran gebunden.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren im Ergebnis\nzu Recht.\n\n1. Das Landgericht hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des Zeugen allein mit der eingeschränkten Aussagegenehmigung der vernommenen Polizeibeamten begründet.\n\nDaran brauchte die Ermittlung des Gewährsmannes aber nicht\nzu scheitern. Das Gericht kann ebenso wie die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden die Auskünfte verlangen, die es zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich\n\n- 3.\n\nhält (§§ 161, 202, 244 Abs.2 StPO). Dazu gehören auch\nAuskünfte über Namen und Anschrift von polizeilichen\nGewährsmännern. Eine besondere gesetzliche Regelung, welche\ndie Auskunftspflicht insoweit einschränkt, besteht nicht.\nDie Auskunft darf daher in entsprechender Anwendung des\n\n§ 96 StPO nur verweigert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nbereiten würde (vgl. Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg StPO\n23.Aufl. § 161 Rdn.1; KMR-Müller StPO 7.Aufl. § 161 Rdn.2;\nErdsiek NJW 1960,616; a.M. Ostendorf DRiZ 1981,6). Das hat\nder beschließende Senat schon mehrfach ausgesprochen\n(Beschluß vom 15.September 1980 - 5 StR 325/80 - und\nBeschluß vom 21.Oktober 1980 - 5 StR 545/80 - bei Holtz\n\nin MDR 1981,101).\n\nDemgegenüber meint der 3.Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29.uktober 1980\n- 3 StR 335/80 - NJW 1981,355, die ‚Polizei dürfe eine solche\nAuskunft von sich augverweigern, wenn “die Erteilung dem Wohl\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten\nwürde. Er beruft sich dafür auf eine Äußerung von Kleinknecht\nin StPO 34.Aufl. § 161 Rdn.1 a.E., in der auf § 5 Abs.2 VwV£fG\nverwiesen wird. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt indessen für die Tätigkeit der Polizei auf dem Gebiet der\nStrafverfolgung nicht (§ 2 Abs.2 Nr.2 VwVfG). Es ist überhaupt auf die Auskunftspflicht von öffentlichen Behörden\ngegenüber den Strafgerichten und der Staatsanwaltschaft\nnicht anzuwenden, weil diese in der Strafprozeßordnung\nbundesrechtlich geregelt ist (§ 1 Abs.1 und Abs.2 VwV£fG).\n\nAllerdings gilt § 96 StPO unmittelbar nur für die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher\nVerwahrung befindlichen Schriftstücken. Die Vorschrift ist\naber auf die geringere Pflicht zur Auskunftserteilung entsprechend anzuwenden; diese kann sinnvollerweise nicht an\nengere Voraussetzungen gebunden sein als die Pflicht zur\n\n-L-\n\n-u- 24\nAusfolgung der Akten (vgl. Meyer-Goßner aa0; KMR-Müller aa0).\nDemnach kann nur die oberste Dienstbehörde die Sperrerklärung\nabgeben. Diese Regelung ist heute auch in anderen Verfahrensordnungen enthalten und für das Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren durch Einführung einer gerichtlichen Kontrolle ergänzt worden (§ 99 VwGO, § 119 SGG, § 86 FGO). Sie\nhat ihren guten Sinn. Nachgeordnete Behörden können häufig\nnicht sicher beurteilen, was das Staatswohl erfordert, zumal\nwenn sie über ihre eigene Tätigkeit Auskunft geben sollen.\nDies gilt in besonderem Maße, wenn sie wie die Polizei sich\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben auch solcher Mittel bedienen,\nderen Geheimhaltung möglicherweise künftigen Ermittlungsinteressen dient, deren Offenbarung aber nicht allein deshalb dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes abträglich wäre. Deshalb soll die oberste Aufsichtsbehörde entscheiden, an deren Spitze ein Regierungsmitglied oder,\nwenn die Landesregierung in ihrer Gesamtheit oberste Aufsichtsbehörde ist, alle Regierungsmitglieder stehen. Das ist\nauch angemessen, weil die Sperrerklärung die Wahrheitsfindung unmöglich machen oder zumindest erschweren kann.\n\nDer beschließende Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Einer Vorlage an den Großen\nSenat für Strafsachen nach § 136 Abs.1 GVG bedarf es nicht,\nweil das Urteil des 3.Strafsenats nicht auf der genannten\nAnsicht beruht.\n\nDas Urteil des 4.Strafsenats vom 11.Dezember 1980\n- 4 StR 588/80 - betrifft einen anderen Fall. Dort hatte\nder Revisionsführer nicht die Ablehnung eines Beweisamtrages\ngerügt. Seine Beanstandungen richteten sich vielmehr gegen\ndie Zurückweisung von Anträgen auf Gegenvorstellung gegen die\nBeschränkung der Aussagegenehmigungen von Polizeibeamten,\nAussetzung des Verfahrens und, hilfsweise, auf Vernehmung\ndes Gewährsmannes durch einen Polizeibeamten, um diesen dann\nin der Hauptverhandlung als Zeugen zu hören.\n\nIm vorliegenden Fall hat die oberste Dienstbehörde\nbisher keine Sperrerklärung abgegeben. Solange sie nicht\nvorliegt, kann der Gewährsmann nicht als ein unerreichbares\n\nBeweismittel im Sinn des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO angesehen\nwerden.\n\n2. Die Erhebung des beantragten Beweises war nach den\nvon der Strafkammer mitgeteilten Umständen auch nicht unzulässig (§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO). Dies wäre allerdings\nder Fall, wenn der Gewährsmann als Beamter oder andere\nPerson des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu BGH NJW 1980,\n846) einer Aussagegenehmigung bedurft und die zuständige\nBehörde die Genehmigung versagt hätte. Dafür läßt sich den\nUrteilsgründen nichts entnehmen.\n\nNach Ansicht der Strafkammer besteht \"die begründete\nBesorgnis, daß (der Angeklagte) Schurrer unmittelbar oder\nmittelbar gegen den V-Mann gewalttätig wird, wenn dessen\nPerson bekannt wird\" (UA S.29). Eine Zeugenvernehmung kann\nunzulässig sein, wenn sie den Zeugen in Lebensgefahr bringt.\nJedoch kann eine solche Gefahr hier nicht anerkannt werden.\nDer Angeklagte befand sich in Untersuchungshaft. Die Vorsitzende der Strafkammer hätte ihm nach § 119 StPO die\nBeschränkungen auferlegen können, die erforderlich waren,\num eine Gefährdung des Zeugen durch ihn auszuschließen\n(§ 126 Abs.2 Satz 3 StPO).\n\n-6- 97\n\n53. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.\nMit der Aussage des Gewährsmannes sollten gerade die Angaben\nderjenigen Polizeibeamten widerlegt werden, die zu seiner\nPreisgabe nicht ermächtigt waren. Daß der Gewährsmann die\nBeweisbehauptungen bestätigt und dies gegebenenfalls die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten\nbeeinflußt hätte, läßt sich nicht ausschließen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/5-str-21-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/5-str-21-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.275601+00:00"}}