{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-02-03_5_StR_474_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-02-03","aktenzeichen":"5 StR 474/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/81 IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kapitän Karl HE aus zw.\ndort geboren am EB 1351,\n\n2. den Steuermann Wolfgang V (EB\naus DON\n\n’\ngeboren am EB 139.0 in Beg,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln\n\n- 2 - „2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n6.0ktober 1981 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom\n3.Februar 1981 in den Strafaussprüchen gegen\ndie Angeklagten HER una VE mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, daß die Angeklagten\nHB und VB der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten HP zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel berichtigt,\nweil diese erkennen lassen muß, welches Vergehen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz die Angeklagten begangen haben.\n\n2. Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Beide Angeklagte sind wegen derselben Tat in den Vereinigten Staaten\nvon Amerika festgenommen und zu Freiheitsstrafe verurteilt\nworden. Sie haben dort einen Teil ihrer Strafen verbüßt und\nsich danach in Abschiebehaft befunden.\n\nww\n\n- 3-\n\nDie im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird nach\n§ 51 Abs.3 und Abs.1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet.\nHierbei hat der Tatrichter den Maßstab nach seinem Ermessen\nzu bestimmen (§ 51 Abs.4 Satz 2 StGB). Es bedarf daher eines\nausdrücklichen Ausspruches im Urteil. Die nachträgliche Ergänzung\ndes Urteils ist ausgeschlossen.\n\nDas Landgericht hat über die Anrechnung nicht entschieden.\nDieser Fehler führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, daß die näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf\ndie Strafzumessung auswirken können.\n\nDie Entscheidung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den\nAngeklagten VE, der selbst keine Revision eingelegt hat.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/5-str-474-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/5-str-474-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.731061+00:00"}}