{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-01-22_5_StR_434_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-01-22","aktenzeichen":"5 StR 434/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/81 Pddi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz S c rn EB aus\ndort geboren an EEE 1323,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Hehlerei\n\n- 2.\n\nBLHa\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8.5eptember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt msn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\n\nvom 22.Januar 1981 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß dieser Angeklagte der\nfahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Üesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen in\n\n45 (nicht 44) Fällen schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAP\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nHehlerei an Gegenständen aus unedlem Metall in 44 Fällen\nzu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nerhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen\nRechts geltend. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Der Beschwerdeführer nennt nicht die Beweismittel, mit denen die Strafkammer die von ihm vermißte Aufklärung hätte vornehmen\nsollen. Soweit er beanstandet, die Strafkammer hätte die\nMengen des vom früheren Mitangeklagten SW an andere\nAbnehmer gelieferten Stehlgutes und ferner für jede seiner\nLieferungen den Erhaltungszustand der Behälter aufklären\nmüssen, sind weder bestimmte Beweisbehauptungen angegeben\nnoch ist mitgeteilt, welche für den Beschwerdeführer\ngünstige Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären.\n\n2. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde decken\nmateriellrechtliche Urteilsmängel nicht auf. Daß Siebert\nden Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit vor den vom\nSchuldspruch erfaßöten Fällen gleichartig beliefert hat,\nentkräftet nicht die Erwägungen, aus denen das Landgericht\ndie Prüfungspflicht des Beschwerdeführers als verletzt\nansieht. Hierfür durfte es sich auf den Umstand, daß sich\ndie gelieferten Behälter \"zu einem großen Teil in einem\nunbeschädigten, gebrauchstüchtigen Zustand\" befanden\n(UA S.4), auch ohne Feststellung des genauen Anteils\ndieser Behälter an jeder einzelnen Lieferung mit stützen.\nSeine aus den Liefermengen hergeleiteten Schulderwägungen\nschließlich sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die\n\nallgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers nicht erkennen. Daß der Beschwerde-\n\n-u-\n\nrn AG\n\nführer jedesmal den Marktpreis zahlte, schließt entgegen\nder Auffassung des Generalbundesanwalts eine Bereicherungsabsicht nicht aus, da er die Ankäufe zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs tätigte.\n\n5. Dagegen bedarf der Schuldspruch einer Einschränkung,\nEr bezieht den Ankauf vom 19.April 1977 ein (UA 5.20),\nobwohl die Strafkammer das Verfahren auf die nach diesem\nTag getätigten Ankäufe beschränkt hat. Der Senat kann die\nÄnderung selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, daß der\nTatrichter die Gesamtstrafe bei Vermeidung seines Fehlers\ngeringer festgesetzt hätte.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-22/5-str-434-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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