{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-16_5_StR_697_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"5 StR 697/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 697/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Maurer Fritz P EB zus CE 2,\nOT LEE,\ngeboren am EEE 1336 in ru.\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nBa\n\nDet\n\nBFAda\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 16.Dezember 1980\ngemäß 88 349 Abs.4, 414 Abs.1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n22.August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\ngemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten 1.S. des § 63 StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nZwar ist des Beschuldigten 'Steuerungsfähigkeit\nhinsichtlich seiner Handlungen gegenüber der Mutter\nständig erheblich eingeschränkt', und zwar \"aufgrund\nbeider Komponenten', die das Landgericht in einer\n\ndurch Epilepsie bedingten erheblichen Wesensveränderung\nmit einer Demenz mittleren Grades sowie darin sieht,\n\ndaß sich der Beschuldigte von seiner Mutter 'bevormundet'\nfühlt und er eine \"immer stärker gewordene gestörte\n\n3. AT\n\nBeziehung! zu ihr entwickelt hat (UA S.8/9). Daß\nbereits dieser Zustand weitere erhebliche Straftaten des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter\nerwarten läßt, ist indessen nicht festgestellt,\nversteht sich auch nicht von selbst, zumal da die\nMutter das Haus des Beschuldigten verlassen hat\nund nunmehr deren von ihm abgelehnte Bevormundung\nmindestens verringert ist.\n\nDer zur Tat führende völlige Ausschluß der Steuerungsfähigkeit ist bewirkt ebenfalls durch die 'Kombination'\nzweier 'Komponenten', nämlich der Bewußtseinsstörung\ndes Beschuldigten in der einem epileptischen Anfall\nfolgenden Phase (UA S.9) und dem Hinzutreten der den\nBeschuldigten gereizt-aggressiv stimmenden Mutter\n\n(UA S.10). Daß die Wiederholung einer solchen Situation\ntrotz des Auszugs der Mutter zu erwarten ist, läßt sich\nindessen nicht damit begründen, daß beide nunmehr nur\nwenige Kilometer auseinander wohnen und deshalb ein\nerneutes Zusammentreffen von Mutter und Sohn zu erwarten sei. Das läßt außer acht, daß es bei einem\nsolchen erneuten Zusammentreffen an der einen 'Komponente', nämlich einem zuvor erlittenen epileptischen\nAnfall fehlen wird; hinzu kommt die Minderung der\nanderen 'Komponente', nämlich die durch den Auszug\n\nder Mutter jedenfalls verringerte Bevormundung.\n\nEine Gefährdung Dritter läßt sich den Urteilsgründen\nebenfalls nicht zuverlässig entnehmen. Das Landgericht meint zwar im Zusammenhang seiner Erwägungen\nzu § 67 b StGB (UA S.12), der Beschuldigte könne\n\nnicht allein leben, sei auf die Fürsorge eines Dritten\nangewiesen und es 'kann sich wiederum eine gestörte\nBeziehung zu der neuen Bezugsperson aufbauen und damit\ndie Ausgangssituation für die Tat wiederholen'. Die\n\n_I/PO\n\nbloße Möglichkeit genügt indessen nicht (Dreher/\nTröndle, StGB, 39.Aufl., § 63 Rn.7 m.Nw.). Daß\n\ndas Landgericht damit etwa die Wahrscheinlichkeit\nder Wiederholung der Ausgangssituation hat annehmen\nwollen, versteht sich ebenfalls nicht von selbst;\ndem steht entgegen, daß sich das Gefühl der abgelehnten Bevormundung durch die Mutter 'im Laufe\n\nder Jahre' (UA S.9) und ersichtlich durch das\nständige Zusammenleben mit ihr entwickelt hat.\n\nOb der Beschuldigte, weil er 'nicht in der Lage\n(ist), allein zu leben und sich zu versorgen!\n\n(UA 5.12), aus anderen Gründen untergebracht werden\nmuß, ist nicht im Sicherungsverfahren nach den\n\n88 413 ff StPO zu beurteilen\".\n\nDer Senat tritt dem bei,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki iepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-697-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-697-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.432777+00:00"}}