{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-16_5_StR_670_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"5 StR 670/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/80 AH?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer S ED aus DEMER,\ndort geboren am EEE 1956,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Mordes\n\nDLo\n\nAL?\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GERN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nRecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 3.September 1980 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Urteilsgründe erweisen mit hinreichender\nDeutlichkeit auch die inneren Erfordernisse des Handelns\naus niedrigen Beweggründen (vgl. dazu BGH bei Holtz, MDR\n1980, 629 m.w.N.). Das Schwurgericht stellt, insbesondere\nauf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten,\nausdrücklich fest, daß diesem bei Begehung der Tat die\n\"tatsächlichen Umstände, die seine Tötung besonders\nverwerflich machen, ... bekannt\" waren (UA S.8). Ferner\nenthalten die Urteilsgründe auch keine Anhaltspunkte, daß\nder aus Wut über einen nichtigen Anlaß (UA S.5,8) handelnde\nAngeklagte diese gefühlsmäßige Regung nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen steigerte sich diese Erregung\nnicht zu einem hochgradigen Affekt (UA S.5). Trotz der\nmöglicherweise infolge einer seelischen Abartigkeit in\nVerbindung mit höchstens mittelgradiger Alkoholisierung eingetretenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S.8,9)\nführte der Angeklagte die Tat nicht nur direkt vorsätzlich,\nsondern zielstrebig mit wiederholt angewendeten und\nwechselnden Mitteln des Drosselns und Erstickens aus (UA S.5,9).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen, mit denen das Schwurgericht von einer nach den §§ 21,49 Abs.1 StGB möglichen\nStrafmilderung abgesehen hat (UA S.9,10), halten rechtlicher\nNachprüfung stand (vgl. BGHSt 7,28,31; BGH bei Dallinger, MDR\n1972,16,570; BGH, Urt. v.13.Juli 1976 - 1 StR 379/76 -; BGH\nbei Holtz, MDR 1977, 461; BGH, Beschl. v.14.0Oktober 1980\n- 1 StR 498/80 -; BVerfGE 50, 5,9 ff). Insbesondere verletzen\nsie § 46 Abs.3 StGB nicht. Die strafschärfend berücksichtigte\n\nAL?\n\n-u-\n\n\"nahe an das weitere Mordmerkmal einer grausamen Tötung\"\n\nheranreichende Tatausführung (UA 5.10), gehört gerade\nnicht zu den vom Schwurgericht alternativ angenommenen\n\nMerkmalen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-670-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-670-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.416507+00:00"}}