{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-16_5_StR_666_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"5 StR 666/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"65 0°\n5 StR 666/80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans-Werner F EB\n\naus Rh,\ndort geboren am (EEE '928,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nEG\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Nr.2 auf seinen Antrag und\neinstimmig, am 16.Dezember 1980 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 30.Juni 1980\ngemäß § 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt:\n\n\"Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann ... Keinen Bestand haben.\n\nDie Urteilsgründe lassen eine Überprüfung, ob die\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB erfüllt sind,\nnicht zu. Die Strafkammer teilt nur zu der Verurteilung vom\n3.2.1976 die verhängten Einzelstrafen mit (UA S.11,12). Diese\nVerurteilung wegen mehrerer Taten ist nur eine Verurteilung\ni.S. des § 66 Abs.1 Nr.1 StGB (8§ 66 Abs.3 Satz 1, 48\nAbs.3 StGB). Es fehlt die erforderliche Feststellung, daß\neine weitere Verurteilung ebenfalls wenigstens zur Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr geführt hatte. Zu den Verurteilungen vom 31.1.1966\n\nBZARG\n- 3 -\n\nund 18.12.1972 wegen zahlreicher Taten werden nur die Gesamtstrafen mitgeteilt. Es ist nicht auszuschließen, daß keine\nder festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66\nAbs.1 Nr.1 StGB erreicht hatte,\n\nDie Schilderung der Taten, die den Verurteilungen vom\n31.1.1966 und 18.12.1972 zugrunde lagen, läßt überdies nicht\nerkennen, ob es sich bei ihnen um im Sinne des § 66 Abs.1\nNr.3 StGB erhebliche Taten (s.BGHSt 24,153,154; BGH GA 1974,\n175; BGH bei Holtz, MDR 1976,986; BGH JZ 1980,532; Hanack\nin LK, 10.Aufl., § 66 StGB Rn.107,123) gehandelt hat, die\nals Symptomtaten herangezogen werden konnten. Die bisherigen\nDarlegungen sprechen eher dagegen.\n\nDer Hinweis darauf, daß auch die Voraussetzungen des\n§ 66 Abs.2 StGB erfüllt sind (UA S.47), kann die Anordnung\nder Maßregel nichtftragen. Er besagt nur, daß die Umstände\nvorliegen, die die Anordnung nach § 66 Abs.2 StGB ermöglichen,\nläßt jedoch nicht erkennen, daß sich die Strafkammer bewußt\ngewesen war, daß diese Bestimmung, diegegenüber § 66 Abs.1 StGB\nsubsidiär ist und Ausnahmecharakter hat (BGH bei Holtz, MDR\n1976,986), dem Tatrichter einen Ermessensspielraum gewährt,\nihm die Möglichkeit läßt, auch bei Erfüllung der formellen\nund materiellen Voraussetzungen von der Anordnung der Maßregel abzusehen, wenn schon der Strafverhängung genügend\npräventive Wirkung beigemessen werden kann (Hanack aaO\nRdn. 173). \"\n\nET\n-uL-\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer Schriftsatz des Angeklagten vom 3.Dezember 1980\nhat bei der Entscheidung vorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-666-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/5-str-666-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.399579+00:00"}}