{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-09_5_StR_610_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-09","aktenzeichen":"5 StR 610/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_610/80\n\nEG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pferdepfleger Hubertus Sch EEER\naus Bi,\n\ngeboren am ÜEEEB 1944 in IM Kreis Lamm\n(SchuuiiEER) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nEG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Dezember 1980 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\n\nDr.Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt Sander aus Berlin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n19.März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 4\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin neun besonders schweren Fällen unter Einbeziehung einer\nVorverurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund die in der einbezogenen Sache angeordneten Maßnahmen\naufrechterhalten. Der Angeklagte rügt mit der Revision die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\ndringt nur zum Strafausspruch durch.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten, ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung\n\"über das Material der jeweiligen Schloßzylinder und der Abdrehnuß\" einzuholen, ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Mit\ndem Antrag sbllte bewiesen werden, daß die \"Abdrehnuß\" infolge\nihres weichen Materials \"keine gleichbleibenden Präge- bzw.\nSchartenspuren auf den Schloßzylindern hinterlassen\" könne.\nDie Revision meint, das Landgericht hätte diesen Antrag\nnicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, durch den\nvernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bereits erwiesen, \"weil die Probezylinder aus weicherem oder härterem Material bestanden haben\" können und die\nHangeblichen Spuren auf den Probezylindern (deshalb) überhaupt nichts besagen\". Ferner stehe nicht fest, daß das\nhärtere Material das weichere verändere.\n\nEin weiterer Sachverständiger brauchte nicht schon\ndeshalb gehört zu werden, weil die Verteidigung von der\nMöglichkeit ausging, dieser werde zu einem anderen Ergebnis\nkommen, als der bereits gehörte (BGH, Urteil vom\n\nrn 4\n\n25.August 1976 - 2 StR 342/76 -). Die Strafkammer hat\n\ndas Gutachten und die Einwendungen der Verteidigung\nhiergegen besonders sorgsam und in rechtsfehlerfreier\n\nWeise geprüft (UA S. 52-57), desgleichen die Sachkunde\n\ndes Gutachters. Welcher Untersuchungsmethoden er sich\nbedient, aufgrund welcher Unterlagen er sein Gutachten\nerarbeitet und wie er es in der mündlichen Verhandlung\n\ndem Gericht unterbreitet, muß in erster Linie ihm überlassen bleiben (BGH NJW 1970, 1242,1243; BGH, Urteil vom\n23.September 1975 - 1 StR 436/75; Urteil vom 9.Februar 1978\n- 4 StR 686/77; Urteil vom 6.Mai 1980 - 5 StR 142/80). Daß\ndie Bundesanstalt für Materialprüfung über Forschungsmittel\nverfügt, die bei Spurenvergleichen denen der Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt überlegen sein könnten, läßt\nsich auch dem Zusammenhang der Revisionsbegründung nicht\nentnehmen. Offen bleibt schließlich, weshalb die eine\nAnstalt \"unparteiischer\" sein soll, als die andere. Ein\nAblehnungsamtrag gegen den Sachverständigen wegen seiner\nZugehörigkeit zur Polizeitechnischen Untersuchungsanstalt\nist nicht gestellt worden.\n\nDamit erledigt sich auch die zu diesen Themen erhobene\nAufklärungsrüge. Was mit ihr darüber hinaus vorgebracht\nwird, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die weitere Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für gebrauchtes Porzellan zu Unrecht abgelehnt, ist ebenfalls\nunbegründet. Mit ihm sollte unter Beweis gestellt werden,\ndaß die bei den Angeklagten sichergestellten Porzellangegenstände so häufig seien, daß ein Wiedererkennen nicht\nmöglich sei. Das Landgericht hat diesen Antrag zutreffend\nmit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte\nTatsache sei aus tatsächlichen Gründen unerheblich, weil\n\n-5 -\n\n-5- 4\n\n\"nicht der Wiedererkennungswert oder - unwert des\nEinzelstücks\" Grundlage seiner Entscheidung gewesen\n\nsei, sondern \"die Singularität der Sammlung als solcher\",\ndie sich gerade aus dem Zusammentreffen der bestimmten\nEinzelstücke ergeben habe, unabhängig davon, ob sie als\nsolche selten oder häufig vorkommen. Was die Revision\ndagegen vorbringt, wendet sich in unzutässiger Weise\n\ngegen die Beweiswürdigung durch den Tatrichter. Das Landgericht hat nicht darauf abgestellt, ob irgendwelche\nGegenstände durch ihr Zusammentreffen zu einer einzigartigen nicht verwechselbaren Sammlung geführt haben,\nsondern auf das Zusammentreffen der im einzelnen sichergestellten Gegenstände schlechthin. Es muß dem Tatrichter\nüberlassen bleiben, welchen Beweiswert er der \"Singularität\"\neiner solchen Sammlung beimißt.\n\nII.\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die\nsachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind\ninsoweit offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDer Strafrichter ist nicht gehalten, den gesamten Katalog\ndes § 46 Abs.2 StGB in den Urteilsgründen zu erörtern.\nTut er es aber, so muß das in rechtsfehlerfreier Weise\ngeschehen.\n\nHier hat der Tatrichter u.a. strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte bisher nicht um eine\nSchadenswiedergutmachung bemüht und die Herausgabe von\nSachen an die Geschädigten verweigert habe, \"wo immer\ner aus seiner Sicht meinen konnte, die Herkunft eines\n\n-6 -\n\n° BZ\nGegenstandes werde letztlich zweifelhaft bleiben\",\nDiese Strafzumessungsgesichtspunkte verstoßen gegen\ndas sachliche Recht. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Er hätte diese Verteidigungsposition gefährdet, wenn er die bei ihm aufgefundenen\nGegenstände freigegeben und sonstige Beiträge zur\nSchadenswiedergutmachung geleistet hätte.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/5-str-610-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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