{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-09_5_StR_569_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-09","aktenzeichen":"5 StR 569/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ole\n\nStR _ 569/80 _63\nea: 2 IR 256/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n‚ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierpfleger Michael G EEE\naus BEE,\ngeboren am u 1919 in zu (Jugoslawien),\n\nwegen Totschlags\n\n-2- —ILZ\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt (iuuuuin\n\nals Vertreter der Nebenklägerin Barbara Beige,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 14.November 1979\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die kosten der\nRevision und die dem Angeklagten dadurch\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß für\nden Angeklagten eine Notwehrlage bestand und auch die gewählte Notwehrhandlung \"nach der objektiven Situation nicht\nzu beanstanden ist\" (UA S.9/10; 21/23). Der 61-jährige\nAngeklagte sah sich einen gegenwärtigen, rechtswidrigen\nAngriff seitens des erheblich Jüngeren, ihm körperlich weit\nüberlegenen Be gegenüber, der nachts gewaltsam in den\nWohnraum des Angeklagten eingedrungen war, auf ihn wütend einstürmte und sich dem Angeklagten \"bis auf etwa einen Meter!\ngenähert hatte, als der Angeklagte in Sekundenschnelle die\nbeiden Schüsse aus dem Revolver abgab, die Be\ntöteten. Die Wahlmöglichkeit eines anderen, weniger gefährlichen Mittels bestand nach den Feststellungen nicht. Der\nAngeklagte \"hatte außer dem Revolver keine andere Waffe zur\nHand\", die geeignet gewesen wäre, den Angriff sofort zu\nstoppen (UA S.23). Bei der \"geringen Entfernung, die die\nKontrahenten trennte, blieb keine Zeit, einen gezielten\nSchuß auf Beine oder Arme abzugeben und dessen wirkung abzuwarten\" (UA 5.23). Der Angeklagte hat trotz der vorangegangenen Auseinandersetzung mit Bei mit dem Angriff -\nso wie er erfolgte - nicht gerechnet und die Situation\nnicht manipuliert (vgl. BGHSt 27,336,338). Er durfte sich\ndaher hier des rechtswidrigen Angriffs durch die Schüsse\nerwehren,.\n\n-u- _IE\n\nAuch bei einem eingeschränkten Notwehrrecht, von dem\ndas Landgericht ausgeht, ergäbe sich nichts anderes:\nNach den Feststellungen konnte der gefährliche Angriff\nnur durch einen sofortigen Abwehrakt verhindert werden,\nder den Gegner auf der Stelle ausschaltete (BGHSt 24,356,\n358/359). Auf die Erörterungen des Landgerichts zu\n§ 33 StGB einzugehen, bestand deshalb kein Anlaß. Sie sind\nJedoch in sich rechtsfehlerfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte . Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/5-str-569-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/5-str-569-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.085573+00:00"}}