{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-12-02_5_StR_595_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-12-02","aktenzeichen":"5 StR 595/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oT\n5 StR 595/80 #6!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Holzkaufmann\n\nSiegfried C En\naus Hi- ME,\n\ngeboren am EEE 1925 in Map,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann\n\nGünther P sus\naus Ho,\n\ngeboren am EEE 1919 ir AM / WARNEN,\n\nwegen Untreue u.a,\n\n2_ re\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 2.Dezember 1980 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n13.Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen,\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Die von dem Angeklagten CB erhobene Sachrüge\nhat Erfolg. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last,\ndaß er \"in erheblichem Umfang zu überhöhten Preisen Büromaterial einkaufte\" (UA S.35); er habe \"große Mengen\nMaterial bewußt unter Verstoß gegen die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der RHG ergebenden Pflichten offensichtlich überteuert eingekauft\" (UA S.38 f). Damit ist\nzumindest der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt.\nDas Landgericht führt zwar die Einkäufe an, für die im\nLaufe der Jahre zuviel gezahlt wurde. Es weist aber nicht\ngesondert aus, welches Material der Angeklagte auf ausdrückliche Anweisung oder mit Billigung seiner Vorgesetzten\nzu überhöhten Preisen gekauft hat. Daß auch insoweit die\nVoraussetzungen der Untreue vorgelegen haben, läßt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen. Zur Vermeidung von Verfahrensrügen wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung gegebenenfalls § 60 Nr.2 StPO zu beachten haben.\n\nEL\n\n- 3 -\n\n2. Unter diesen Umständen hat auch die Verurteilung\ndes Angeklagten PM wegen Beihilfe zur Untreue keinen\nBestand.\n\nDie Verurteilung nach § 12 Abs.2 UWG beruht auf der\nAnsicht des Landgerichts, der Angeklagte PB habe den\nihm unverlangt zugesandten Scheck \"angenommen\". Das versteht\nsich nicht von selbst, wenn der Täter - wie hier - ohne sein\nWissen den Vorteil erlangt hat (vgl. RGSt 58, 263). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/5-str-595-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/5-str-595-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.763516+00:00"}}