{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-11-04_5_StR_555_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"5 StR 555/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 555/80 +5?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef V ER aus CE\ngeboren am HB 1959 in voii.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n09%\n\n-2- AS?\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 4.November 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n22.Mai 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat,\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n1. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei der Besteuerung\nnach vereinbarten Entgelten regelmäßig mit dem Ablauf des\nVoranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen auageführt\nworden sind (§ 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 1 UStG). Grundsätzlich ist die Leistung bei Werklieferungen im Zeitpunkt\nder Abnahme, bei sonstigen Leistungen, insbesondere Werkleistungen, im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (vgl.\nauch Erlaß des Bundesministers der Finanzen betr. Sollversteuerung bei Leistungen der Bauwirtschaft (§ 13 Abs.1\nNr.1 Buchst. a UStG 1967) vom 27.Mai 1968 - BStBl I 967).\n\nHiermit ist nicht vereinbar, daß die Strafkammer anmeldepflichtige Umsätze schon dann annimmt, wenn der Angeklagte\nSchlußrechnungen erteilte, obwohl er im Zeitpunkt der\nRechnungserteilung die Lieferung oder sonstige Leistung noch\nnicht vollständig erbracht hatte (vgl. Sölch-Ringleb-List-Müller, UStG § 13 Rdn.39 und § 14 Rdn.178), oder wenn er\nseine Arbeitskräfte und Maschinen endgültig von einer Bau-\n\n- 3 -\n\n> 0.\n\n-3_ A535?\n\nstelle abzog und auf Erteilung einer Schlußrechnung verzichtete, \"auch wenn die Arbeiten nach dem ursprünglichen\nLeistungsumfang noch nicht fertiggestellt waren\" (UA S.5),\nohne daß sein Vertrag insoweit geändert oder durch Rücktritt\noder Kündigung aufgelöst worden war.\n\n2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft.\nDa der Angeklagte die Umsätze nach den eingegangenen\nErlösen erklärte (UA S.5), liegt es nahe, daß er die zunächst verschwiegenen Umsätze beim Eingang der Erlöse nachmelden wollte. Die Strafkammer geht auf diesen Umstand,\nder eine wesentlich mildere Beurteilung zulassen könnte,\njedoch nicht ein.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-555-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-555-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.455669+00:00"}}