{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-11-04_5_StR_549_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"5 StR 549/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 549/80 O53\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Tadeusz J EHER aus HaEiER,\ngeboren am EEE 1949 in WEB (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iii\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n22.Mai 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden verworfen. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Mehrauslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover, auch zur Entscheidung\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten,\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n9 453\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das\nUrteil mit der Sachbeschwerde,. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt,\nbleibt ohne Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten führt\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:\n\n\"Das angefochtene Urteil enthält zur Frage des Motivs\nkeinen Widerspruch. Zorn und Wut (UA S.20) waren die\ngefühlsmäßigen Regungen, die sich mit der zur Tat\nführenden, für den eigensüchtigen Angeklagten unerträglichen Erkenntnis verbanden, daß er Frau Pu\nendgültig verloren habe (UA S.9). Eine Bewertung des\nAntriebs und der mit ihm verbundenen gefühlsmäßigen\nRegungen durfte das Landgericht unterlassen, weil es\nauf Grund der erstatteten Gutachten rechtsfehlerfrei\nzu der Überzeugung gelangt war, daß angesichts des\naffektiven Erregungszustandes des Angeklagten zur Zeit\nder Tat nicht festgestellt werden könne, daß er die in\nBetracht kommenden gefühlsmäßigen und triebhaften\nRegungen hatte gedanklich beherrschen und willensmäßig\nsteuern können, eine Verurteilung wegen Mordes deshalb\nnicht möglich war (BGH bei Dallinger MDR 1974,546;\n\nBGH bei Holtz MDR 1977,460,637; 1978,805). Dieser\nAnnahme nur unbewußter Handlungsamtriebe stand nicht\nentgegen, daß der Angeklagte uneingeschränkt fähig war,\ndas Unrecht der Tötung zu erkennen, und auch seine\nFähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln, nicht\nausgeschlossen war (s.Jähnke in LK, 10.Auf1.1980,\n\n§ 211 StGB, RndN.36).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-u- ASS\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\noffensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat keinen\n\nBestand. Zwar läßt die Nichtanwendung des § 213 StGB durch\ndas Schwurgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung verstößt jedoch gegen § 46 Abs.3 StGB. Da der\nAngeklagte Frau Pl nach den Feststellungen mit\ndirektem Vorsatz, das heißt mit dem unbedingten Willen,\nsie zu töten, erstochen hat (UA S.9), durfte das Schwurgericht nicht strafschärfend berücksichtigen, daß er \"die\nTat mit einem großen Vernichtungswillen ausgeführt hat\"\n(UA S.23).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-549-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-549-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.439474+00:00"}}