{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1980-11-04_5_StR_508_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"5 StR 508/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„SC\n5 _ StR 508/80\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Elektroinstallateur Ralf G u\n\naus Bi,\ndort geboren am ui 1955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Geschäftsleiter Jörg S c ng aus Bei,\n\ndort geboren am 1947,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nL SL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4.November 1980 nach\n8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CD\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 24.April 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den\nwillen der Entführten zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit der Revision beanstanden beide Angeklagte\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nIhre Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Angeklagten rügen mit Recht, daß die Zeugin\nKU unvereisigt geblieben ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift\nbestätigt (§ 274 StPO). Danach hat weder der Vorsitzende noch\ndas Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, daß die\nZeugin nicht zu vereidigen sei, Ein Grund, nachdem von dem\nVereidigungsgebot des § 59 StrO hätte abgesehen werden können,\nist nicht ersichtlich.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung\neines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht geltend gemacht\nwerden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat,\ndie Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 16.Novenber 1976 - 5 StR 480/76 -;\n\n- 3 -\n\nu. SL\n\nUrt. v. 11.Januar 1977 - 5 StR 252-253/76 -). Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn der Vorsitzende eine\nsolche Anordnung nicht getroffen hat (BGHSt 1,269,273; BGH\nUrt. v. 5.November 1974 - 5 StR 289/74; Beschl. v. 8.7.1976\n- 2 StR 210/76 -).\n\nOb das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat,\ndaß er dessen Nichtvereidigung anordnen will und dies allen\nVerfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar\nwerden muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende bei\nden anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen stets\neine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung\ngetroffen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden,\ndaß bei der gleichzeitigen Entlassung aller am 17.April 1980\nvernommenen Zeugen eine Entschließung zur Vereidigung der\nZeugin Kielkowski versehentlich unterblieben ist (BGH Urt.\nv. 26.Februar 1974 - 5 StR 33/74-).\n\n_u- > 214\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene\nUrteil. Das Landgericht hat seine Feststellungen auch auf\ndie Bekundungen dieser Zeugin gestützt (UA S.14). Das Urteil\nmußte deshalb aufgehoben werden, ohne daß auf das übrige\nRevisionsvorbringen einzugehen war.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-508-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/5-str-508-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.423383+00:00"}}